Arbeitsrecht: Krankheitsbedingte Kündigung - ein schweres Unterfangen!

Arbeitnehmer, die erkranken, werden durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung geschützt. Das ist auch gut so. Natürlich werden so aufkommende Belastungen dem Arbeitgeber, den anderen Mitarbeitern und den Sozialsystemen aufgebürdet. Daran wollen wir auch nichts ändern, das System hat sich bewährt. Das gilt zumindest solange es nicht rechtswidrig ausgenutzt wird.

Die Anforderungen der Rechtsprechung an eine krankheitsbedingte Kündigung sind sehr hoch. Mehrere Prüfungsschritte muss der Arbeitgeber zuvor durchführen, um eine rechtmäßige, krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen. Das ist ständige Rechtsprechung, nachzulesen z.B. im Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 07.11.1985, Aktenzeichen 2 AZR 657/84 oder Urteil vom 29.07.1993, Aktenzeichen 2 AZR 155/93.

Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die gesundheitliche Prognose negativ ist. Der Arbeitgeber muss also in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten rechnen, solche prognostizieren. Dabei wurde im Laufe der Jahrzehnte folgendes von der Rechtsprechung anerkannt:

- längere, zusammenhängende Erkrankungen, sogenannte Langzeiterkrankungen, wobei eine Genesung auf die nächsten 1,5 – 2 Jahre nicht absehbar ist
- häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit, die sich auch zukünftig fortsetzen werden mit Ausfallzeiten von mindestens sechs Wochen im Jahr
- krankheitsbedingte Leistungsminderung auf Dauer von mehr als 2/3, auf jeden Fall aber deutlich geringer als die Normalleistung Anderer
- natürlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit oder andauerndes Unvermögen für die vereinbarte Tätigkeit.

Die Rechtsprechung verlangt aber auch stets, dass die betrieblichen Interessen beeinträchtigt sind (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.07.1993, Aktenzeichen 2 AZR 155/93). Hierzu muss der Arbeitgeber die Störungen im Einzelnen darlegen, welche Belastungen auf den Betrieb zukommen, welche Kosten entstehen usw..

Schließlich ist immer Prüfung im Arbeitsrecht das Ergebnis einer sogenannten Interessenabwägung. Das Arbeitsgericht schaut sich immer den Einzelfall an und möchte wissen, warum dem Arbeitgeber ein Zuwarten auf eine mögliche Genesung nicht zumutbar ist.

Die Rechtsanwälte der Schulte Anwaltskanzlei, Clausstraße 72, 09126 Chemnitz, hier insbesondere der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Herr Rechtsanwalt Thomas Schulte, hat ständig mit diesen Fragestellungen zu tun. Wenn Derartiges auf Sie zukommt, melden Sie sich bitte rechtzeitig, auch wenn sich nur eine krankheitsbedingte Kündigung anbahnt. Lieber frühzeitig beraten als später negative Konsequenzen tragen zu müssen.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


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