Arbeitsrecht: Kündigung eines Schwerbehinderten - Unwirksamkeit

Der Mandant war schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Demnach konnte die Arbeitgeberin ihm nur wirksam kündigen, wenn das Integrationsamt der Kündigung zustimmt. Ohne überhaupt sich um die Zustimmung zu bemühen wurde das Arbeitsverhältnis dennoch rechtswidrig gekündigt. Da die Arbeitgeberin sich auch nicht außergerichtlich bereit erklärte, die Kündigung zurückzunehmen, wurde vor dem Arbeitsgericht Chemnitz Kündigungsschutzklage erhoben.
In der Güteverhandlung bestätigte das Gericht der beklagten Arbeitgeberin, dass eine Verteidigung gegen die Klage aussichtslos war. Schweren Herzens nahm die Beklagte daher die Kündigung zurück. Damit bestand das Arbeitsverhältnis ungekündigt fort, der Prozess war gewonnen.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht konnte ich dem Mandanten helfen, es war ein guter, erfreulicher Ausgang.

Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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