Arbeitsrecht: Zurückweisung der Kündigung

Die Mandantin wurde als Paketzustellerin eingestellt. Leider brach sie sich am zehnten Tag während der Arbeit den Fuß. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Kündigung war natürlich sehr unschön, hat die Mandantin getroffen. Denn es handelte sich um einen Arbeitsunfall, sie hatte sich sehr für die Arbeitgeberin eingesetzt, hat sich auf die Arbeit gefreut.

Die Arbeitgeberin sprach aber nicht selber die Kündigung aus, sondern eine von ihr Bevollmächtigte. Dem
Kündigungsschreiben war aber keine Vollmacht im Original beigefügt. Dies haben wir erkannt und die Kündigung
sofort gemäß § 174 BGB zurückgewiesen. Dies hatte zur Folge, dass die Kündigung rechtsunwirksam war. Unter
anderem wurde deswegen auch Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Chemnitz erhoben. Die Arbeitgeberin,
die sich zunächst gegen die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung wehrte, erkannte, dass sie
den Prozess verlieren würde. Deswegen wurde erneut eine Kündigung ausgesprochen, diesmal in korrekter Form.
Aufgrund dieser zweiten Kündigung endet das Arbeitsverhältnis.

Dass Wehren der Mandantin hat sich auf jeden Fall gelohnt. Denn anstatt das Arbeitsverhältnis aufgrund der ersten – rechtsunwirksamen – Kündigung beendet wurde zum 15.01.2016, fand es erst sein Ende zum Ablauf des
29.02.2016. Dies hatte zur Folge, dass die Arbeitgeberin entsprechenden Lohn und Urlaubsabgeltung nachzahlen
musste. Ein gutes Ergebnis. Das zeigt wieder, wie wichtig es ist, dass ein Arbeitnehmer unverzüglich nach Erhalt der Kündigung seinen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsucht. Denn dieser prüft die Rechtmäßigkeit der Kündigung, und wenn es an der Vollmacht fehlt wie im hiesigen Fall, weist er die Kündigung entsprechend zurück.

Thomas Schulte LL.M., Fachanwalt für Arbeitsrecht


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