Bauvertragsrecht: Raus aus der Haftungsfalle

Seit dem 1. Januar 2018 gilt der neue § 445 a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Was hat es damit auf sich?

In Deutschland gilt gemäß § 439 BGB, dass Verbraucher einen Anspruch auf Mängelbeseitigung bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache haben. Das bedeutete für den Verkäufer die Verpflichtung, Ersatz des fehlerhaften Materials zu leisten. Dieser Ersatz geht jedoch häufig mit sehr aufwändigen Aus- und Einbauarbeiten einher. Hier stellte sich immer die Frage, wer diese oft erheblichen Kosten zu tragen hat. Wurde z.B. fehlerhaftes Laminat verlegt, muss der Verkäufer, z.B. Obi, neues Laminat liefern. Oftmals waren die Verlegearbeiten aber aufwendiger und teurer als das Laminat selbst. Es bestand lange Streit, wer diese Arbeiten des Herausnehmens und Neuverlegens zu übernehmen hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu in der Entscheidung mit dem Az. VIII ZR 70/08 eine Grundsatzentscheidung getroffen. Danach hat der Verkäufer die Aus- und Einbaukosten zu übernehmen, aber nur, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt. Damit waren die Probleme für die Verbraucher gelöst, sie konnten in jeder Hinsicht Ersatz verlangen.

Was ist aber mit dem Käufer, der kein Verbraucher ist? Dieser konnte zwar schon immer auch Ersatz für das mangelhafte Baumaterial verlangen, blieb aber nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Az. VIII ZR 211/07 auf den Aus- und Einbaukosten sitzen.

Dies hat sich nunmehr durch § 445 a BGB geändert. Alle Käufer, die nicht Verbraucher sind, wie z.B. Handwerker und Händler erhalten nunmehr nach dieser Vorschrift die Möglichkeit des Regresses für die Ein-und Ausbaukosten. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Sache neu hergestellt und der geltend gemachte Mangel bereits bei Übergang der Gefahr, das heißt bei der Lieferung, vorhanden war. Eine sehr große Erleichterung, eine gerechte Lösung.

Der Gesetzgeber hat gleich die Verjährungsfristen in § 445 b BGB mitgeregelt. Danach verjähren diese Aufwendungsersatz Ansprüche in 2 Jahren ab Mängelbeseitigung.

Die Wochenzeitung „Junge Freiheit“ hat in seiner Ausgabe vom 12. Januar 2018 dazu einen sehr aufschlussreichen Artikel geschrieben, der zu lesen lohnt.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt


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