Befristete Mietverträge – Kündigungsverzicht

Bekanntlich hat der Gesetzgeber den Abschluss befristeter Wohnraummietverträge stark eingeschränkt. Beschluss ist jetzt nur noch im Rahmen des §§ 575 BGB möglich.
Die Praxis hat einen anderen Weg entwickelt, um eine längerfristige Wohnraumbindung möglich zu machen, der sogenannte Kündigungsverzicht. Der Bundesgerichtshof hat die lange bestehende Streitfrage zugunsten der Rechtmäßigkeit des Kündigungsverzichts entschieden und ausgeurteilt, dass bei beiderseitigem Kündigungsverzicht ein solcher möglich ist bis zum Ablauf von 4 Jahren.
Die Wohnungswirtschaft hat sich auch schon darauf eingestellt, Sie müssen aufpassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen und die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt sind. Bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben, kann es sehr sinnvoll sein, diese in der Schulte Awaltskanzlei, Clausstraße 72, 09126 Chemnitz zur Prüfung vorzulegen.
Ihnen und Ihrer Familie weiterhin eine gesegnete Advents-und Weihnachtszeit.
Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt


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