Bezugsberechtigung für das Kindergeld beim Wechselmodell

Es ist gar nicht mehr so selten, dass Eltern nach einer Trennung das sogenannte Wechselmodell praktizieren. Beim sogenannten paritätischen Wechselmodell hält sich das Kind zu jeweils 50 % abwechselnd bei einem Elternteil auf, gebräuchlich ist eine wöchentlicher Wechsel oder Wechsel aller 14 Tage.
Hier stellt sich dann die Frage, wie der Bezug des Kindergeldes zu regeln ist. Das auf der Grundlage des Einkommenssteuergesetzes gewährte staatliche Kindergeld wird als vorweggenommene Steuervergütung an die Eltern gezahlt.
Auch wenn beide Elternteile die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes erfüllen, ist in § 64 Abs. 1 Einkommensteuergesetz geregelt, dass das Kindergeld nur an einen Elternteil ausgezahlt wird. Wenn das Kind überwiegend im Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist und dort seinen Lebensmittelpunkt hat, erhält dieser auch das Kindergeld. Beim paritätischen Wechselmodell liegen diese Voraussetzungen nicht vor, das Kind hält sich quasi gleichzeitig die Hälfte des Monats bei einem Elternteil auf und die andere Hälfte des Monats beim anderen Elternteil. Wenn sich die Eltern jetzt nicht einigen können, wer das Kindergeld erhält, muss das Familiengericht auf Antrag eine für die Familienkasse bindende Entscheidung zur Kindergeldberechtigung treffen.

Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht Celle im Mai diesen Jahres entschieden (Beschluss vom 23.05.2018 – 19 UF 24/18).
Hier war der Sachverhalt so, dass die Eltern geschieden wurden und sich die 2008 und 2012 geborenen Kinder jeweils hälftig bei einem Elternteil aufgehalten haben. Bis März 2015 hatte die Mutter wegen der gemeinsamen Berechtigtenbestimmung der Eltern das Kindergeld erhalten. Ab April 2015 wurde die Zahlung des Kindergeldes von der Familienkasse eingestellt, nachdem der Kindesvater die Berechtigtenbestimmung widerrufen hatte. Zunächst erhielt der Kindesvater für ein paar Monate das Kindergeld, dies wurde dann aber seit Juli 2015 nicht mehr ausgezahlt. Die Mutter war noch kompromissbereit und schlug vor, dass der Familienkasse mitgeteilt wird, dass an jeden Elternteil Kindergeld für ein Kind ausbezahlt wird. Damit war der Vater nicht einverstanden.
Die Mutter beantragte daraufhin beim Familiengericht sie zur Kindergeld-berechtigung zu bestimmen.
Diesem Antrag hatte das Amtsgericht auch entsprochen.
Die Beschwerde des Vaters hatte keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht Celle hat hier ausgeführt, dass das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden muss, wer Kindergeldberechtigt sein soll. Sinn des Kindergeldes sei die Sicherung des Existenzminimums der Kinder. Maßgebend ist, welcher Elternteil gewährleisten kann, das Kindergeld für die Kinder zu verwenden.
Dem Kindesvater wurde in dem Verfahren zur Last gelegt, dass er seinen eigenen Kindergeldantrag unter der Falschangabe, die Kinder würden bei ihm leben, gestellt habe.
Zudem habe er durch seine Verzögerungstaktik den Verlust von mehreren 1.000 € riskiert, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden wäre.

Gerade zu der Problematik gibt es auch eine Vielzahl von obergerichtlichen Entscheidungen, wobei diese nicht einheitlich sind. Einige Gerichte stellen bei der Entscheidung für den Kindergeldbezug darauf ab, welcher Elternteil die höheren wirtschaftlichen Leistungen für das Kind erbringt, andere wiederum stellen die Existenzsicherung der Kinder in den Vordergrund (z.B. OLG Dresden, Beck RS 2014, 01928).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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