Aktuelle Meldungen

Hier finden Sie Neuigkeiten zu unseren Schwerpunkten, Interessantes aus den unterschiedlichen Rechtsbereichen und private Meldungen.

Familienrecht: Kann nach viertägiger Ehe schon ein Anspruch auf Witwenrente bestehen?

05. September 2019

Regelmäßig ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Witwenrente bei Tod eines Ehepartners, dass die Eheleute mindestens ein Jahr verheiratet waren.

Nur in Ausnahmefällen sieht § 46 Abs. 2 a SGB VI vor, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass Zweck bzw. überwiegender Zweck der Heirat ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung war. Man spricht hier auch von einer sogenannten Versorgungsehe.

In dem vom Sozialgericht Karlsruhe im November vorigen Jahres (Aktenzeichen S 10 R 1885/17) entschiedenen Fall hatten die Eheleute im März 2016 geheiratet, nachdem sie bereits seit dem Jahre 2005 zusammenlebten. Der Ehemann verstarb leider 4 Tage nach der Heirat an einem Tumorleiden.

Den Antrag der Ehefrau auf Zahlung einer Witwenrente lehnte die Rentenversicherung ab. Die Begründung dafür war, dass die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestand. Hinzu käme, dass die Klägerin und der Verstorbene zum Zeitpunkt der Hochzeit auch gewusst hätten, dass die Lebenserwartung des Mannes sicherlich kein Jahr mehr betrage.

Familienrecht: Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld

22. August 2019

Die Rückforderung von Kindergeld durch die Familienkasse ist gar nicht mal so selten.
Zuständig für Streitigkeiten, die Rückforderung von Kindergeld betreffend, ist regelmäßig das Finanzgericht.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.06.2019 – 5 K 1182/19) hatte einen Fall zu entscheiden.
Der Kläger in dem Verfahren war Kindergeldberechtigter für seinen Sohn. Die Familienkasse hatte bis einschließlich Januar 2018 des Kindergeld auf das im Kindergeldantrag angegebene Konto der Ehefrau ausgezahlt.
Tragisch in dem Fall war, dass der Sohn im Juli 2017 verstorben war und damit kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand. Die Familienkasse hob dann rückwirkend ab August 2017 die Festsetzung des Kindergeldes auf und forderte das zu viel gezahlte Kindergeld für den Zeitraum August 2017 bis Januar 2018 von dem Kläger, das heißt dem Vater, zurück.
Dieser war mit der Rückforderung nicht einverstanden und begründete dies damit, dass das Kindergeld auf das Konto der von ihm getrenntlebenden Ehefrau ausgezahlt wurde. Auf dieses Konto habe er keinen Zugriff.

Anhebung des Kindergeldes zum 01.07.2019 und Auswirkungen auf den Kindesunterhalt

27. Juni 2019

Zum 01.07.2019 wird das Kindergeld um 10,00 € je Kind angehoben. Damit beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 204,00 €, für das dritte Kind 210,00 € und ab dem vierten Kind werden 235,00 € gezahlt.

Die Anhebung des Kindergeldes hat auch Auswirkungen auf die Zahlung von Kindesunterhalt.
Beim Kindesunterhalt wird das hälftige Kindergeld von dem jeweiligen Tabellenbetrag in Abzug gebracht.
Wenn also ein Elternteil zur Barunterhaltszahlung an das von ihm getrennt lebende Kind verpflichtet ist, wird vom Tabellenbetrag aus der Unterhaltstabelle das hälftige Kindergeld noch in Abzug gebracht.

Wer ist im Rechtssinne Mutter eines Kindes, das durch eine Leihmutter ausgetragen wird?

20. Juni 2019

Der Bundesgerichtshof hatte sich im März diesen Jahres mit der rechtlichen Problematik der Leihmutterschaft auseinanderzusetzen.

Entschieden werden musste über folgenden Sachverhalt:
Beteiligte des Rechtsstreites waren die in Deutschland lebenden Ehegatten, die die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. In der Ukraine war eine mit dem Sperma des Ehemannes befruchtete Eizelle der Ehefrau einer ukrainischen Leihmutter eingesetzt worden. Im Dezember 2015 brachte die Leihmutter das Kind in der Ukraine zur Welt.
Der Ehemann hatte schon vor der Geburt des Kindes in der deutschen Botschaft in Kiew die Vaterschaft mit Zustimmung der Leihmutter anerkannt. Durch das ukrainische Standesamt wurden nach der Geburt die deutschen Ehegatten als Eltern registriert. Eine entsprechende Geburtsurkunde wurde ausgestellt. Die Ehegatten kehrten mit dem Kind nach Deutschland zurück. In Deutschland wurde dann die Auslandsgeburt entsprechend der ukrainischen Geburtsurkunde beurkundet.
Später ging ein Antrag der deutschen Botschaft auf Beurkundung der Auslandsgeburt ebenfalls beim Standesamt ein. Erst hier wurde dem Standesamt bekannt, dass das Kind von einer Leihmutter geboren wurde.
Die Standesamtaufsicht hat sodann beim Amtsgericht beantragt, dass das Standesamt angewiesen wird, eine Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister vorzunehmen und die Leihmutter als Mutter des Kindes einzutragen. Dies wollten die Ehegatten nicht akzeptieren und gingen dagegen in Beschwerde. Diese blieb ohne Erfolg, auch die Rechtsbeschwerde scheiterte letztlich vor dem Bundesgerichtshof.

Familienrecht: Steht dem getrennt lebenden Ehepartner eine Nutzungsentschädigung zu, wenn der andere das Familienauto allein nutzt?

13. Juni 2019

Im Zuge einer Trennung von Eheleuten stellt sich häufig die Frage was mit dem Familienauto geschieht. Hier handelt es sich um ein Fahrzeug, welches der gesamten Familie zur Verfügung steht, das heißt von beiden Eheleuten auch genutzt wird. Damit ist dies ein Haushaltsgegenstand.
Bei einer Trennung kann regelmäßig nur einer der Eheleute das Fahrzeug nutzen.
In einem jetzt vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Verfahren nutzte der Ehemann seit der Trennung das Familienfahrzeug allein. Die Ehefrau verlangte nunmehr gerichtlich die Zahlung einer Nutzungsentschädigung und beantragte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, da sie wirtschaftlich nicht dazu in der Lage war die Kosten des Gerichtsverfahrens aufzubringen.
Das Familiengericht lehnte den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab mit der Begründung, dass die Ehefrau einen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts während der Trennung nicht hinreichend dargelegt habe.
Entschädigungsansprüche bei Nutzung von Haushaltsgegenständen bestehen bei der ehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig nicht.
Im Ergebnis gilt dies auch für den Zeitraum nach der Trennung der Eheleute.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung würde im Übrigen auch eine vorhergehende Zahlungsaufforderung des Anspruchstellers voraussetzen.
Unabhängig davon, dass es an der Zahlungsaufforderung fehlt, habe die Ehefrau auch nicht die gerichtliche Zuweisung des Pkws an sich beantragt. In § 1361 a Abs. 3 BGB ist aber geregelt, dass dann, wenn sich die Ehegatten bei der Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben nicht einigen können, das zuständige Gericht entscheidet. Dies kann dann auch eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

Familienrecht: Was wird aus dem Ehegattentestament bei Einleitung des Scheidungsverfahrens?

16. Mai 2019

Wenn sich Eheleute für den Todesfall absichern wollen, wird häufig ein gemeinschaftliches Testament verfasst, mit dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen.

Die Frage ist, was passiert, wenn es später zu einem Scheidungsverfahren kommt, bleibt das Testament weiter wirksam oder verliert es seine Wirksamkeit?

Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht Oldenburg im September vorigen Jahres entschieden (Beschluss vom 26.09.2018 – 3 W 71/18).

In dem dort entschieden Fall hatte das Ehepaar ein sogenanntes Berliner Testament aufgesetzt, das heißt ein gemeinschaftliches Testament, wo sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Erben einsetzen. Ein Jahr nach Aufsetzen des Testaments trennten sich die Eheleute. Der Ehemann setzte nun ein neues Testament auf und machte seine Adoptivtochter zur Alleinerbin. Seine Ehefrau hingegen sollte nichts bekommen, dies wurde ausdrücklich in das neue Testament mit aufgenommen.
In der Folge reichte die Ehefrau die Scheidung ein, der Ehemann erklärte gegenüber dem Gericht seine Zustimmung.

Familienrecht: Zugriff auf die Lebensversicherung eines Unterhaltsschuldners

11. April 2019

Das Amtsgericht Nürnberg hatte sich mit einem Fall zu befassen, wo es um einen sogenannten Arrest in das Vermögen eines Unterhaltsschuldners ging.
In dem Fall wollte der Vater dreier unterhaltsberechtigter Kinder seine Lebensversicherung auflösen. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung betrug stolze 37.400 €.
Er war seinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, sein monatliches Einkommen reichte aber nicht zur Deckung des Kindesunterhaltes aus.
Die Kinder beantragten nun beim Amtsgericht Nürnberg einen Arrest in das Vermögen des Vaters, damit sie den Zugriff auf die Versicherungssumme erhalten. Es stand zu vermuten, dass der Vater die Versicherungssumme nicht für den Kindesunterhalt aufwendet, vielmehr zur Tilgung von bestehenden Schulden einsetzen wollte.
Das Amtsgericht Nürnberg hat dem Antrag der Kinder stattgegeben und den Arrest in das Vermögen des Vaters angeordnet.
Es sei in dem Falle auch nicht erforderlich, dass ein Titel vorliege, vielmehr genüge, dass der Vater seinen Kindern gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei. Gemäß § 1603 BGB habe er sein Vermögen zur Sicherstellung des Unterhaltes einzusetzen.

Familienrecht: Nichtgewährung des Umgangs bei Erkrankung des Kindes

14. März 2019

Es ist gar nicht so selten, dass bei getrennt lebenden Eltern Streit zwecks Umgangsausübung entsteht, wenn das gemeinsame Kind erkrankt ist.
Bei gerichtlich protokollierten Elternvereinbarungen oder auch Elternvereinbarungen, die beim Jugendamt geschlossen werden, ist teilweise eine Regelung für den Fall der Erkrankung des Kindes mit aufgenommen wurden. Jedoch nicht immer.

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich im August vorigen Jahres mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Auch hier war gerichtlich eine Vereinbarung der Eltern zum Umgang mit dem Kind protokolliert, das Kind lebte bei der Mutter, der Vater hat Umgang ausgeübt. An einem Umgangswochenende hat die Mutter wegen einer fiebrigen Erkältung des Kindes den Umgang untersagt.
Das vom Kindesvater angerufene Amtsgericht hat ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter wegen Verstoß gegen die Vereinbarung zum Umgang angeordnet. Die Mutter ist hiergegen in Beschwerde gegangen und konnte allerdings nicht den Wegfall des Ordnungsgeldes, sondern nur eine Reduzierung erlangen.

Bezug genommen hat das Gericht auf eine Regelung im FamFG, wonach bei Zuwiderhandlungen gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs das Gericht gegenüber dem Umgangsverpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, sogar Ordnungshaft anordnen kann.

Familienrecht: Großeltern haben im Falle einer Trennung ein Umgangsrecht mit den Enkelkindern, wenn dies dem Kindeswohl dient

21. Februar 2019

Wenn sich die Eltern eines Kindes trennen, hat dies häufig auch Auswirkungen auf die Kontakte der Großeltern zu dem Kind.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich im vorigen Jahr mit einem Fall zu befassen, ob den Großeltern ein Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern zustand.

Dem lag der tragische Umstand zugrunde, dass der Vater der Kinder, die damals 4 Jahre und 1 Jahr alt waren, im Jahre 2013 verstorben war. Nach dem Tod des Vaters verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Eltern des Vaters und der Witwe, wobei es Meinungsverschiedenheiten zum Erziehungsstil und auch der Grabgestaltung gab. Die Großeltern äußerten sich mehrfach negativ, die Lage spitzte sich zwischen den Großeltern und der Mutter der Kinder immer mehr zu, so dass schließlich auch die Kinder darunter litten. Im Juni 2015 wurde in der Folge von der Mutter der Umgang mit den Großeltern abgebrochen.

Schließlich stellten die Großeltern beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Umgang mit ihren Enkelkindern. Das zunächst zuständige Amtsgericht bejahte ein Umgangsrecht der Großeltern, diese sollten die Enkelkinder im 14-tägigen Rhythmus an einem Wochentag nachmittags mit Begleitung sehen dürfen.
Mit dieser Entscheidung war die Mutter jedoch nicht einverstanden und ging in Beschwerde.

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab der Beschwerde der Mutter statt und entschied, dass die Großeltern kein Umgangsrecht hätten. Zwar gibt es in § 1685 Abs. 1 BGB eine Regelung, wonach den Großeltern ein Umgangsrecht zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Familienrecht: Anspruch auf unbefristeten Kindesunterhaltstitel

31. Januar 2019

Wenn eine Kindesunterhaltsverpflichtung besteht und unstreitig ist, wird im Regelfall eine Urkunde beim zuständigen Jugendamt errichtet, möglich ist auch die Errichtung einer notariellen Urkunde.
Das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 14.05.2018 – 2 UF 14/18 = BeckRS 2018, 22615) hat sich im vorigen Jahr mit einem Fall befasst, wo streitig war, ob das minderjährige Kind einen Anspruch hat, dass der Unterhalt unbefristet festgesetzt wird.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde das minderjährige Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten. Der Vater wurde aufgefordert einen unbefristeten Kindesunterhaltstitel zu errichten.
Er ließ eine vollstreckbare notarielle Urkunde errichten, allerdings befristet auf die restliche Zeit der Minderjährigkeit.
Dies bedeutete, dass bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes die notarielle Urkunde ihre Wirkung als Vollstreckungstitel verliert.
Beim Gericht wurde in der Folge ein Antrag gestellt, dass die Unterhaltsverpflichtung des Vaters aus der notariellen Urkunde, die als Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung gilt, dahingehend abgeändert wird, dass sie unbefristet gilt, das heißt über die Volljährigkeit hinaus. Diesem Antrag gab das Gericht statt.

Der Kindesvater legte hiergegen Beschwerde ein, die allerdings erfolglos blieb.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass das Kind schon zu Zeiten der Minderjährigkeit verlangen kann, dass ein unbefristeter Unterhaltstitel geschaffen wird.

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.