Aktuelle Meldungen

Hier finden Sie Neuigkeiten zu unseren Schwerpunkten, Interessantes aus den unterschiedlichen Rechtsbereichen und private Meldungen.

Sozialrecht: Neuregelung des Krankengeldanspruchs durch das sogenannte Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

15. August 2019

Wann man Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse hat, ist in dem SGB V geregelt. In den letzten Jahren hat konkret der § 46 einige Änderungen erfahren.
Diese waren auch notwendig, da es immer noch Lücken im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Krankengeld gab.
Im Jahre 2015 gab es bereits eine Änderung dahingehend, dass der Anspruch auf Krankengeld bereits von dem Tag der ärztlichen Feststellung an entsteht und auch bis zu dem Tag bestehen bleibt, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird.
Für die Weitergewährung von Krankengeld ist entscheidend, dass die ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Beachtlich ist, dass ein Samstag in diesem Zusammenhang nicht als Werktag gilt.

Nunmehr wurde durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz eine Änderung vorgenommen, die ab 11.05.2019 gilt.
Demnach soll für Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Krankengeldbezug abhängt, der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen bleiben, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig am nächsten Werktag attestiert wird, wenn diese Feststellung spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

Sozialrecht: Gesetzlich Krankenversicherte haben auch bei einer chronischen Lungenwegserkrankung keinen Anspruch auf Arzneimittel zur Raucherentwöhnung

01. August 2019

Das Bundessozialgericht hat sich im Mai diesen Jahres mit der Frage der Kostenübernahme des Arzneimittels „Nicotinell“ zur Raucherentwöhnung befasst.

Die gesetzlich krankenversicherte Klägerin in dem Verfahren litt unter anderem an einer chronisch obstruktiven Lungenwegserkrankung und begehrte von ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme bzw. Versorgung mit dem Arzneimittel zur Raucherentwöhnung.

Sie ist damit aber letztlich in allen Instanzen gescheitert.

Das Bundessozialgericht hat noch einmal klargestellt, dass Arzneimittel zur Raucherentwöhnung kraft Gesetzes aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind.

Hintergrund ist insbesondere auch, dass das Behandlungsziel, nämlich die Raucherentwöhnung durch nichtmedikamentöse Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Pressemitteilung Nr. 18 vom 28.05.2019).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht

Sozialrecht: Gehaltsnachzahlungen sind bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen

18. Juli 2019

Bei der Berechnung des Elterngeldes gab es einige Fragen, die letztlich dem Bundessozialgericht zur Entscheidung vorlagen.
So ging es darum, welches laufende Gehalt aus abhängiger Beschäftigung der Bemessung des Elterngeldes zugrundezulegen ist. Ist es nur das Gehalt, was der Elterngeldberechtigte in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes auch erarbeitet hat oder gehört hierzu auch ein Gehalt, das früher erzielt wurde, tatsächlich aber erst in dem Bemessungszeitraum zugeflossen ist.

In dem Fall, der am 27.06.2019 vom Bundessozialgericht entschieden wurde, war es so, dass die Klägerin vor der Geburt ihrer Tochter Gehalt aus einem Angestelltenverhältnis bezogen hat. Es wurde Elterngeld bewilligt, allerdings wurde ein im August 2013 nachgezahltes Gehalt für Juni 2013 nicht mitberücksichtigt. Nachdem zunächst das Sozialgericht den beklagten Landkreis verurteilt hatte, höheres Elterngeld zu gewähren ging dieser in Berufung und hatte vor dem Landessozialgericht damit Erfolg.

Schließlich hat das Bundessozialgericht nunmehr für Klarheit gesorgt.

Demnach können Gehaltsnachzahlungen bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um nachgezahlten Arbeitslohn handelt, der im Bemessungszeitraum, das heißt die maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes, zugeflossen ist. Entscheidend ist demnach welches Einkommen der Berechtigte im Bemessungszeitraum erzielt hat, hierzu gehört dann auch die Nachzahlung. Das Bundessozialgericht hat auf die gesetzliche Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 18.09.2012 abgestellt.

Sozialrecht: Der Eintritt einer Sperrzeit von 6 oder 12 Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld setzt eine konkrete Rechtsfolgenbelehrung voraus!

04. Juli 2019

Das Bundessozialgericht hat am 27.06.2019 in mehreren Verfahren in Sachen Arbeitslosengeld verhandelt.
Wir waren selbst in einem solchen Verfahren beteiligt.
Zur Entscheidung stand, ob die von der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig verwandte Rechtsfolgenbelehrung bei Beschäftigungs-/Vermittlungsvorschlägen den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entspricht und die Verhängung einer zweiten und dritten Sperrzeit mit 6 bzw. 12 Wochen die vorhergehende Feststellung einer ersten Sperrzeit mittels Bescheid voraussetzt.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei wiederholter Ablehnung von Beschäftigungsangeboten oder wenn die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung der beruflichen Eingliederung verweigert wird, eine zweite Sperrzeit (6 Wochen) und dritte Sperrzeit (12 Wochen) nur eintreten kann, wenn dem Arbeitslosen zuvor eine konkrete Rechtsfolgenbelehrung erteilt wurde.
Die von der Bundesagentur verwandten einheitlichen Rechtsfolgenbelehrungen, die auf sämtliche möglichen Sperrzeitformen hinweisen, sind jedenfalls keine wirksamen Rechtsfolgenbelehrungen aufgrund derer eine Sperrzeit mit einer Dauer von 6 oder 12 Wochen eintreten kann.
Dies wurde auch damit begründet, dass der Grundsatz einer individuellen Vermittlung damit verbunden ist, dass der Arbeitslose hinsichtlich der leistungsrechtlichen Konsequenzen einer Ablehnung im konkreten Fall belehrt werden muss.
Schon deshalb komme in dem entschiedenen Fall, wo wir als Prozessbevollmächtigte involviert waren, nur eine 3-wöchige Sperrzeit in Betracht.
Da aber weitere Feststellungen seitens des Landessozialgerichtes erforderlich sind, wurde das Verfahren an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Sozialrecht: Anspruch auf Krankengeld auch während eines Auslandsurlaubs

06. Juni 2019

Was ist eigentlich, wenn man während des Bezugs von Krankengeld ins Ausland in den Urlaub fahren möchte, z.B. wenn man schon lange vor der Krankheit eine Reise gebucht hatte und der Gesundheitszustand eine solche Reise auch zulässt.
Grundsätzlich ist im Gesetz geregelt, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. In § 16 Abs. 4 SGB V ist aber geregelt, dass der Anspruch auf Krankengeld dann nicht ruht, wenn sich der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhält.

Das Bundessozialgericht hat am 04.06.2019 einen solchen Fall entschieden.
In dem hier zugrunde liegenden Fall war der Versicherte wegen eines HWS-Syndroms lückenlos bis zum 29.09.2014 arbeitsunfähig, ab 29.07.2014 hat er Krankengeld von der Krankenkasse erhalten.
Anfang September teilte der Versicherte nunmehr der Krankenkasse mit, dass er in der Zeit vom 08.09. bis 12.09.2014 in den Urlaub nach Dänemark fahren werde. Seine behandelnde Ärztin hatte gegen diesen Kurzurlaub nichts einzuwenden. Die Krankenkasse lehnte aber eine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt mit der Begründung ab, dass der MDK Bedenken gegen die lange Hin- und Rückreise mit dem Auto und den damit verbundenen Wirbelsäulenzwangshaltungen habe. Daraufhin zahlte die Krankenkasse für diesen Zeitraum kein Krankengeld. Die Sache landete schließlich vor dem Sozialgericht, dass die Klage zunächst abwies, das Landessozialgericht war anderer Ansicht und hat erklärt, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf Krankengeld auch während des Auslandsaufenthaltes hat.

Die hiergegen gerichtete Revision der Krankenkasse blieb ohne Erfolg.

Sozialrecht: Im Rahmen eines Rehaantrages ist die Rentenversicherung von Amts wegen zur Ermittlung des Gesundheitszustandes des Antragstellers verpflichtet

23. Mai 2019

Im Rahmen der Bearbeitung eines Rehaantrages sind ärztliche Auskünfte erforderlich.
Die Einholung dieser ärztliche Auskünfte ist ganz allein Aufgabe der Rentenversicherung. Diese kann nicht verlangen, dass der Antragsteller die ärztlichen Auskünfte auf eigene Kosten beschafft.
Dies hat erst im vorigen Monat das Sozialgericht Dresden entschieden (Urteil vom 15.04.2019 – S 22 R 261/19).

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Ein 29 Jahre alter Mann beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung eine medizinische Rehabilitations-maßnahme, also eine Kur. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ohne nähere Begründung ab. Regelmäßig verwendet die Rentenversicherung hier Textbausteine. Der Antragsteller ließ sich dies aber nicht gefallen und erhob Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren wurde er dann von der Rentenversicherung aufgefordert Unterlagen seiner behandelnden Ärzte beizubringen, Kosten für die Erstellung medizinischer Unterlagen könne die Rentenversicherung nicht erstatten. Den Widerspruch wies die Renten-versicherung später – ohne selbst eigene Ermittlungen angestellt zu haben – zurück und behauptete die Rehabilitationsleistung sei nicht erforderlich.

Keine doppelte Zuordnung von rentenrechtlichen Erziehungszeiten bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elternzeit

02. Mai 2019

Wenn beide Elternteile nach der Geburt eines Kindes für den selben Zeitraum Elternzeit in Anspruch nehmen und in dieser Zeit gleichberechtigt an der Erziehung beteiligt sind, stellt sich die Frage, wie die Zuordnung der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen ist.

Das Thüringer Landessozialgericht hat im Januar diesen Jahres (Urteil vom 10.01.2019 – L 2 R 760/17) einen solchen Fall entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern nach der Geburt der gemeinsamen Tochter für den selben Zeitraum Elternzeit in Anspruch genommen. Die Kindererziehungszeit war in der Folge durch die Rentenversicherung einvernehmlich für diesen Zeitraum vollumfänglich der Kindesmutter zugeordnet wurden. Der Vater beantragte zusätzlich, dass auch ihm die Kindererziehungszeit zugeordnet wird.
Dies wurde von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland abgelehnt, auch seine hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat nunmehr das Thüringer Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen und damit die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland bestätigt. Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für den selben Zeitraum bei beiden Elternteilen ist demnach nicht mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar. Zur Anrechnung der Kindererziehungszeiten findet sich eine Regelung in § 56 SGB VI.

Sozialrecht: Verbesserungen bei der Mütterrente ab 2019

17. April 2019

Im Juli 2014 wurde die sogenannte Mütterrente eingeführt. Vorher bekamen Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden ein Erziehungsjahr pro Kind, das heißt einen Entgeltpunkt auf die Rente angerechnet.
Eltern, deren Kinder nach 1992 geboren wurden, bekamen 3 Erziehungsjahre, das heißt 3 Entgeltpunkte. Hier erfolgte eine offensichtliche Ungleichbehandlung. Konkret wurden hier 2 Rentenpunkte dem Rentenkonto gutgeschrieben. Insoweit wurde angepasst, dass auch die Elternteile mit Kindern, die vor 1992 geboren wurden, mehr Entgeltpunkte angerechnet bekamen.
Nun erfolgte eine Nachbesserung zum 01.01.2019.
Künftig bekommen alle Mütter und Väter für vor 1992 geborene Kinder pro Kind bis zu einem halben Jahr Erziehungszeit zusätzlich bei der Rente angerechnet, dies entspricht einem halben Rentenpunkt.
Seit 01.07.2018 hat ein Rentenpunkt im Osten einen Wert i.H.v. 30,69 € und im Westen einen solchen i.H.v. 32,03 €.
Pro Kind sind nunmehr bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit möglich, was zweieinhalb Rentenpunkten entspricht.

Wer bereits eine Rente erhält muss jetzt keinen gesonderten Antrag auf die Mütterrente stellen, vielmehr wird rückwirkend ab Januar 2019 automatisch bis Mitte des Jahres ein neuer Rentenbescheid erlassen und es erfolgt die Nachzahlung.
Wer ab 01.01.2019 neu in Rente gegangen ist, hat die Mütterrente von der ersten Rentenzahlung an erhalten.

Sozialrecht: Durch Stress bedingte psychische Erkrankung nicht als Berufskrankheit anerkannt

21. März 2019

Psychische Erkrankungen bedingen häufige Arbeitsunfähigkeitszeiten und führen auch teilweise zum Bezug einer Erwerbsminderungsrente.
Das Bayerische Landessozialgericht hatte sich im vorigen Jahr mit der Problematik zu befassen, ob eine psychische Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen ist.
Es handelte sich um folgenden Fall:
Ein selbstständiger Versicherungsfachwirt meldete bei der Berufsgenossenschaft den Verdacht einer Berufskrankheit und führte aus, dass er an wiederkehrenden schweren Depressionen leide. Als Ursache dafür sah er die langen Arbeitszeiten, den Umgang mit teils schwierigen Kunden und Kollegen sowie den mangelnden Rückhalt durch Vorgesetzte an.
Die Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung als Berufskrankheit abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die Erkrankung nicht in die Berufskrankheitenliste aufgenommen war und es aktuell auch keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse darüber gebe, welche Krankheitsbilder durch Stress verursacht würden und welcher Personenkreis hiervon besonders betroffen wäre.
Weiter wurde ausgeführt, dass insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Tätigkeit als Versicherungsfachwirt im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ein höheres Risiko berge, an Depressionen zu erkranken.

Sozialrecht: Rückzahlung eines Gründungszuschusses bei Vollzeitbeschäftigung

07. März 2019

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im November vorigen Jahres einen Fall entschieden, wo streitgegenständlich war die Rückzahlung eines Gründungszuschusses.

Der Kläger in dem Verfahren hatte nach Verlust seines Arbeitsplatzes im Jahre 2009 bei der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Softwareentwickler beantragt. Der Gründungszuschuss wurde ihm gewährt.
Gleichzeitig gründete der Kläger jedoch auch noch mit weiteren Personen ein Unternehmen, das auch im Bereich der Softwareentwicklung tätig war. Nach ein paar Monaten schloss der Kläger mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag ab, wo er im Angestelltenverhältnis 40 Stunden arbeiten sollte. Die Bundesagentur für Arbeit erfuhr von diesem Umstand im Jahre 2014 und forderte darauf hin den Gründungszuschuss vom Kläger zurück.

Dieser wehrte sich dagegen und klagte, die Klage blieb jedoch erfolglos. Auch das Berufungsgericht, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, hat ausgeführt, dass die selbstständige hauptberufliche Tätigkeit mit der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses im Angestelltenverhältnis nicht mehr vorlag. Der Zweck des Gründungszuschusses während der Selbstständigkeit den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung zu gewährleisten sei hierdurch entfallen.

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.