Aktuelle Meldungen

Hier finden Sie Neuigkeiten zu unseren Schwerpunkten, Interessantes aus den unterschiedlichen Rechtsbereichen und private Meldungen.

Sozialrecht: Ist der Wegfall des Kindergeldes für ein erwachsenes behindertes Kind gerechtfertigt?

16. Januar 2018

Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG haben Eltern eines erwachsenen Menschen mit Behinderung Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Außerstande sich selbst zu unterhalten, ist ein behindertes Kind, wenn es ihm aufgrund der Behinderung unmöglich ist, seinen Lebensbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Hiervon geht man regelmäßig aus, wenn im Schwerbehindertenausweis des Kindes das Merkmal „H“ (hilflos) eingetragen ist oder das Kind in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet.

Nun ist es so, dass das Kind auch eine Erwerbsminderungs-rente erhalten kann.
Häufig ist es dann in diesen Fällen so, dass die Familienkassen einen Anspruch auf Kindergeld ablehnen, wenn die finanziellen Mittel des erwachsenen behinderten Kindes den jeweils maßgeblichen Grundfreibetrag übersteigen. Im Jahre 2017 betrug dieser Grundfreibetrag 8.820 €.

Gerade im letzten Jahr gab es verstärkt Fälle, wo die Familienkasse den Anspruch auf Weiterzahlung des Kindergeldes bei behinderten Kindern geprüft hat. Häufig erfolgte eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit der Begründung, dass das Kind – trotz Vorliegen eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises und des dort eingetragenen Merkzeichen „H“ im Stande wäre, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten.
Die Feststellung, ob im Einzelfall weiter ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist nicht immer einfach und für jedes Kind individuell zu treffen. Hierbei sind viele unterschiedliche Positionen zu berücksichtigen, die bei einer überschlägigen Berechnung durch die Familienkasse keine Rolle spielen.

Deutsch-türkisches Geheimabkommen - Skandal (YouTube)

11. Januar 2018

Beitragsbemessungsgrenzen jedes Jahr erhöht werden und dennoch die Leistungen sinken, Sie keinen Facharzttermin bekommen, Behandlungen nicht genügend sind?

Darauf gibt es bestimmt viele Antworten, die auch nicht leicht und schnell zu finden sind. Es gibt aber auch Dinge, die zeitnah umgesetzt werden und sofort zu einer spürbaren finanziellen Entlastung und Leistungssteigerung führen können. Vielen Menschen ist unbekannt, dass es seit Jahrzehnten zwischen Deutschland und der Türkei praktisch geheim ein Sozialversicherungsabkommen gibt. Danach wird die vollständige Familie eines Türken, der in Deutschland sozialversichert beschäftigt ist, krankenversichert, auch wenn diese gar nicht in Deutschland leben sondern in der Türkei. Arbeitet hier also ein Gastarbeiter, ist seine Frau oder möglicherweise mehrere Frauen und zahlreiche Kinder in der Türkei, werden deren Krankenbehandlungen, sei es ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlungen oder medikamentöse Therapien von der Deutschen Krankenversicherung, den AOKs, der Barmer usw. bezahlt. Damit aber noch nicht genug. Zu der Familie dieses Türken gehören auch seine Eltern. Das ist vollkommen systemfremd. Denn kein Elternteil ist bei dem arbeitenden Kind mitversichert. Insofern liegt also eine krasse Benachteiligung des deutschen Arbeitnehmers vor.

Sozialrecht: Arbeiten trotz Krankschreibung?

21. Dezember 2017

Wenn man sich trotz Krankschreibung wieder gesund fühlt und zur Arbeit geht, hat dies keine negativen Folgen auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Wer sich trotz Krankschreibung auf den Weg zur Arbeit macht, vorausgesetzt man nimmt den direkten Weg, genießt in der Regel von der Haustür an den gleichen Versicherungsschutz wie alle anderen Arbeitnehmer.
Darauf hat der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung hingewiesen.
Beachtlich ist allerdings, dass dies ausdrücklich nur gilt für den eigenen Arbeitgeber.
(Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft).

Sozialrecht: Greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch bei einem Unfall auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier?

07. Dezember 2017

Nach dem Gesetz sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge der Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit. Allerdings kann ein Arbeitsunfall auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer nicht seiner Arbeit nachgeht.
Neben den klassischen Wegeunfällen, also den Unfällen auf dem Weg zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause, ist dies bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen der Fall, wie – ganz aktuell – einer Weihnachtsfeier.
Hier müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss sich bei der Weihnachtsfeier um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Betriebes handeln, das heißt die Feier muss allen Beschäftigten des Betriebes, in Einzelfällen auch einer Abteilung offenstehen. Zu der Weihnachtsfeier müssen ausdrücklich alle eingeladen sein. Sinn der Veranstaltung ist, eine Förderung der Betriebsgemeinschaft herbeizuführen, man spricht auch davon, dass das sogenannte „Wir-Gefühl“ gestärkt werden soll.

Sozialrecht: Auch Reparaturkosten können zuschussfähig sein

05. Dezember 2017

Nach den gesetzlichen Bestimmungen übernimmt die Pflegekasse grundsätzlich die Reparaturkosten von Hilfsmitteln, wie z.B. einem Rollstuhl. Soll die Wohnung des Pflegebedürftigen behindertengerecht umgebaut und das Wohnumfeld nach den individuellen Bedürfnissen verbessert werden, gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss. Wenn in diesem Zusammenhang Reparaturen notwendig waren, wurden diese Kosten bisher nicht von der Pflegekasse bezuschusst. Das Bundesozialgericht hat am 25.01.2017 (Az.: B 3 P 4/16 R; B 3 P 2/15 R) entschieden, dass im Falle der Bezuschussung des behindertengerechten Umbaus der Wohnung durch die Pflegekasse auch später angefallene Reparaturkosten zuschussfähig sein können. Insgesamt dürfen aber die Umbaumaßnahmen und die geltend gemachten Reparaturkosten den gesetzlichen Zuschusshöchstbetrag nicht überschreiten.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

Anspruch gegen die Krankenkasse aufgrund nicht zeitgerechter Entscheidung

16. November 2017

Gemäß § 13 Abs. 3 a SGB V hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachterliche Stellungnahme, insbesondere des MDK eingeholt wird, innerhalb von 5 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse die Frist nicht einhalten kann, teilt sie dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Wenn keine Mitteilung erfolgt, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt – eine sogenannte fingierte Genehmigung.
Wenn sich die Versicherten die Leistungen selbst beschaffen, das heißt auf eigene Kosten, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten verpflichtet.

Sozialrecht: Keine Kürzung des Elterngeldes wegen vorangegangener Fehlgeburt

02. November 2017

Das Bundessozialgericht hat am 16.03.2017 (B 10 EG 9/15 R) einen Fall entschieden, wo es um eine Kürzung des Elterngeldes streitgegenständlich war. In dem konkreten Fall hat das Sozialgericht klargestellt, dass die gesundheitlichen Folgen und Krankschreibungen in Folge einer Fehlgeburt beim Elterngeld nicht berücksichtigt werden. Für die Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt eines Kindes spielt es keine Rolle, ob eine frühere Fehlgeburt zu einer Depression und Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

Sozialrecht: Kann man Arbeitslosengeld trotz noch bestehendem Arbeitsverhältnis erhalten?

24. Oktober 2017

Für Viele ist nicht vorstellbar, dass sie trotz ungekündigtem Arbeitsverhältnis auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben können. Es kommt aber nicht auf die Kündigung an. Es reicht vielmehr aus, dass faktisch das Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

Seit 01.08.2017 sind fünf weitere Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt

11. Oktober 2017

In der Berufskrankheitenverordnung gibt es bereits eine Vielzahl von Krankheiten, die als Berufskrankheit anerkannt sind. Seit dem 01.08.2017 sind fünf weitere Krankheiten in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden.

Dies sind folgende:

1. Leukämie durch 1,3-Butadien
(Betroffene sind häufig Arbeitnehmer in der Kunstkautschuk- und der Gummiindustrie)
2. Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
(Betroffene sind Arbeitnehmer, die Steinkohleteerpechhaltige Produkte verarbeiten oder verwenden, wie das etwa in der Aluminium- und Gießereiindustrie der Fall ist. Die Erkrankungen treten aber auch in anderen Berufsgruppen, wie z.B. bei Schornsteinfegern oder Hochofenarbeitern auf.)

Sozialrecht: Wie ein "Urlaubsspaß" zur Rückforderung von 70.000 € Witwenrente führen kann

09. Oktober 2017

Das Landessozialgericht Stuttgart hatte sich im Januar diesen Jahres mit der Rückforderung von Witwenrente im 5-stelligen Bereich zu befassen.
Eine 76-jährige Frau bezog seit mehreren Jahren Witwenrente. Während eines Urlaubs in den USA entschloss sie sich zu einer Eheschließung in Las Vegas.
Konkret hatte die Rentenversicherung im Juni 2014 von der Heirat in Las Vegas erfahren, weil die Versicherte in dem Fall bei der Rentenversicherung erneut die Gewährung einer Witwenrente beantragte. Sie trug vor, dass sie im April 2003 in Las Vegas geheiratet hat und ihr zweiter Ehemann nunmehr im Mai 2014 verstorben war.
Die Rentenversicherung bewilligte ihr daraufhin die Witwenrente. Allerdings teilte sie auch gleichzeitig mit, dass die Versicherte wegen der Wiederheirat im Jahre 2003 ab Mai 2003 keinen Anspruch mehr auf die Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann habe und über 70.000 € zurückzahlen muss.

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.