Deliktsrecht: Haftung eines Hundehalters für Schäden bei Abwehrmaßnahmen

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 18.10.2018 hat dieses festgestellt, dass gegen nicht angeleinte heranlaufende Hunde effektive Abwehrmaßnahmen getroffen werden können. Kommt es dabei zu Schäden, haftet der Hundehalter in vollem Umfang. Es liegt im Regelfall weder eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs noch ein zu berücksichtigendes Mitverschulden des Abwehrberechtigten vor.

Der Entscheidung liegt eine alltägliche Situation zugrunde: Ein Hund nähert sich einem Spaziergänger (mit oder ohne eigenen Hund), dieser empfindet den fremden Hund als Bedrohung und ergreift Abwehrmaßnahmen. Dabei kann der fremde Hund verletzt werden, regelmäßig stellt sich dann die Frage, ob dessen Eigentümer gegen den Abwehrenden ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zusteht, was voraussetzt, dass die Abwehrhandlungen rechtswidrig waren. Denkbar ist aber auch, dass der Abwehrende sich selbst verletzt und wie etwa in dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall stürzt. Dann ist fraglich, ob er seinerseits einen Schadensersatzanspruch gegen den Halter des fremden Hundes geltend machen kann.

Ein Anspruch des Geschädigten aus § 833 BGB kam in dem entschiedenen Fall deshalb nicht in Betracht, weil bereits fraglich war, ob sich in dem Sturz, dessen Ursache eigene Abwehrmaßnahmen gegen ein offenbar nicht aggressiven fremden Hund waren, die typische Tiergefahr realisiert hat. Jedenfalls stand der Hund unter menschlicher Aufsicht, dass er sich dem Geschädigten überhaupt nähern konnte, war nicht der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, sondern der Entscheidung seines Halters geschuldet, den Hund nicht anzuleinen. Ein Schadensersatzanspruch wurde von dem erkennenden Oberlandesgericht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der einschlägigen Gefahrenabwehrverordnung der Kommune (Schutzgesetz), gegen die der Halter des nicht angeleinten Hundes unstreitig verstoßen hatte, bejaht.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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