Erbrecht: Die Entscheidung ein Erbe anzunehmen, fällt nicht immer leicht

Eine Frau suchte unseren anwaltlichen Rat, die von ihrem Cousin als Erbin eingesetzt worden ist (Barvermögen von ca. 4000 €). Gleichzeitig hat der Erblasser unsere Mandantin als Bezugsberechtigte für eine private Lebensversicherung mit monatlicher Rentenzahlung bedacht (Restwert 16.000 € bei einem Ende der Garantiezeit von Dezember 2025). Der Erblasser hat in den Jahren vor seinem Ableben Sozialleistungen nach dem SGB XII i.H.v. ca. 4.800 € bezogen. Dies wurde von uns vorab gegenüber dem zuständigen Sozialamt ermittelt und auch festgestellt, dass hierfür keinerlei Sicherheiten (etwa die Abtretung des Garantiebetrages aus der privaten Rentenversicherung) bestellt worden sind. Die Cousine hat die Bestattungskosten in Höhe von ca. 4.000 € übernommen. Die Leistungen aus der privaten Rentenversicherung gehören nicht zum Nachlass, sodass diese unabhängig von der Erbschaftsannahme unserer Mandantin zustehen. Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII hier Gewährung von Leistungen zur Deckung des Bedarfs aufgrund des Heimaufenthaltes wird nur mit dem verbliebenen Nachlass eingestanden. Die Erbin haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Der Anspruch auf Kostenersatz wiederum ist nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII liegt.

Wir haben unsere Mandantin zur Annahme der Erbschaft geraten. Soweit diese das Erbe annimmt und einen Erbschein beantragt, könnte sie aus dem Nachlass vorrangig die Bestattungskosten begleichen. Soweit sie das Erbe ausschlägt, müsste sie erst den Umweg über die Anmeldung bzw. Geltendmachung der Bestattungskosten gegenüber den tatsächlichen Erben (wird am Ende wahrscheinlich der Fiskus sein) gehen. Hinsichtlich der bekannten Gläubiger (Landratsamt) wird eine Beschränkung der Haftung auf den Wert des Nachlasses bestehen. Sollten sich später noch weitere Gläubiger finden, hätte die Erbin immer noch die Möglichkeit, ihre Annahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntniserlangung des Grundes (Forderung gegenüber dem Nachlass) anzufechten.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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