Sozialrecht: Ist Kindergeld Einkommen bei einem Hartz-IV-Empfänger?

Beim Bezug von Arbeitslosengeld II tritt sehr häufig die Frage auf, ob Kindergeld in jedem Fall einem Hartz-IVEmpfänger als Einkommen zugerechnet werden muss. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hatte sich mit einem solchen Fall zu beschäftigen, wobei das Kind hier selbst über Vermögen verfügte und im Gegensatz zu seinen Eltern keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hatte.

Die Eltern haben ALG II – Leistungen erhalten. Eines der Kinder hatte auch Vermögen und daher selbst keinen Anspruch auf Leistungen. Das Jobcenter hatte nun das Kindergeld des nicht bedürftigen Kindes als Einkommen der bedürftigen Eltern angerechnet. Folge davon war, dass diese einen reduzierten Anspruch auf ALG II hatten. Die Eltern wehrten sich gegen die Berücksichtigung des Kindergeldes in dieser Form, mit der Begründung, dass das Kind das Kindergeld für seinen Unterhalt selbst benötige. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Kindergeld zu Recht als Einkommen der bedürftigen Eltern gewertet wurde.

Sowohl das Kindergeld als auch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende würden der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dienen. Das Kindergeld kann daher bei der Berechnung des ALG II den Eltern angerechnet werden. Dies gelte nicht nur in dem Fall, wenn das Kind ebenso wie die Eltern bedürftig ist. Das Kindergeld mindere vielmehr auch dann den Bedarf seiner Eltern, wenn das Kind vermögend ist und selbst keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat. Das im Unterhaltsrecht trotz Vermögens eines Kindes weiterhin Unterhalt von den Eltern an das Kind zu zahlen sei, habe keine Relevanz für die sozialrechtliche Berechnung des Existenzminimums. Im Sozialrecht verbleibe es bei der Anrechnung des Kindergeldes auf das Einkommen der Eltern. (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.10.2015 – L 6 AS 1100/15).

Antje Schmidt, Fachanwältin für Sozialrecht


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