Erbrecht: Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung bei Irrtum über Rechtsfolgen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf befasste sich in seinem Beschluss vom 12.03.2019 zum Aktenzeichen 3 Wx 166/17 mit der Frage, inwieweit ein Irrtum über die Rechtsfolgen der Erbschaftsausschlagung zur Anfechtung dieser berechtigt.

In dem behandelten Fall hinterließ der Erblasser eine Frau und zwei gemeinsame Söhne. Ein Testament hat er nicht verfasst. Die Kinder wollten, dass ihre Mutter Alleinerbin des Vaters wird und sie selbst erst nach dem Tode der Mutter zum Zuge kommen. Zu diesem Zweck schlugen sie ihr Erbe aus. Hierdurch wurde allerdings die Mutter nur zu drei Vierteln Erbe; das restliche Viertel erhielt der Bruder des Vaters, der dieses dann zusammen mit seinem eigenen Vermögen an seine Erben weitervererben kann. Von dieser Rechtsfolge hatten die Kinder nichts gewusst. Der die Ausschlagung beurkundende Notar hatte ihnen sogar mitgeteilt, das Vorhandensein eines Bruders des Erblassers stelle kein Problem dar. Die Kinder fechten daraufhin die Ausschlagung an, um die Ausschlagung rückgängig zu machen.

Diesem Vorgehen der Kinder wurde von den Richtern des Oberlandesgerichtes Düsseldorf nunmehr der rechtliche Segen erteilt. Die Ausschlagung ist eine Willenserklärung und kann daher wie andere Erklärungen auch angefochten und so ungeschehen gemacht werden. Erforderlich ist nur, dass ein beachtlicher Irrtum vorliegt und die Anfechtung fristgerecht erfolgt. Als beachtlicher Irrtum ist ein sogenannter Inhaltsirrtum anerkannt. Ein solcher liegt vor, wenn man eine Erklärung im Rechtsverkehr abgibt, die einen anderen Inhalt hat, als man denkt.

Irrt man sich, wie in diesem Fall, über Rechtsfolgen, ist auch dieser Fall ausnahmsweise als relevanter Inhaltsirrtum anerkannt, wenn es dem Erklärenden gerade auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge vorrangig ankommt. Hier ging es den Kindern gerade darum, mit ihrer Ausschlagung zu lenken, welche Person ihren Erbteil erhalten würde. Da sich ihre Vorstellung nicht mit der wahren Rechtslage deckte, war eine Anfechtung möglich.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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