Erbrecht: Widerruf eines Testaments

Nicht nur die Errichtung eines Testaments ist an bestimmte Formvorschriften gebunden, sondern auch der Widerruf eines Testaments. Sollte ein Testament nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten oder Wünschen entsprechen, so kann ein älteres Testament widerrufen oder abgeändert werden.

Wie der Fall eines Rechtsstreites am Kammergericht Berlin zeigt, können auch bei der Aufhebung eines Testaments viele Fehler gemacht werden (Aktenzeichen: 6 W 64/15). Ein Erblasser hat zunächst im Jahr 2010 ein handschriftliches Testament errichtet. Im März 2011 erstellte er ein neues, weiteres Testament, welches das erste ersetzen sollte. In beiden Testamenten wurde Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker hatte das Testament aus 2010 in seiner Verwahrung. Von dem späteren Testament wusste dieser jedoch nichts. Im Jahr 2012 forderte der Erblasser von dem Testamentsvollstrecker die Vernichtung des Testaments. Der Testamentsvollstrecker vernichtete also jenes aus 2010, welches jedoch ohnehin durch das Testament aus 2011 ersetzt wurde. Im Jahr 2013 schrieb der Erblasser dann eine E-Mail an den Testamentsvollstrecker, in der er mitteilte, dass die Testamentsvollstreckung nicht mehr erforderlich sei und der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge ausgehen würde.

Das Kammergericht Berlin hatte dann über die Wirksamkeit des Testaments aus 2011 zu befinden. Das Kammergericht kam zu dem Ergebnis, dass das Testament aus 2011 Bestand hatte. Die E-Mail des Erblassers stellt keinen Widerruf dar. Auch wurde das Testament aus 2011 nicht tatsächlich vernichtet. Trotz des erkennbar auf Ungültigkeit gerichteten Willens des Erblassers lag ein formgültiger Widerruf oder eine entsprechende Abänderung nicht vor.

Praxistipp: Für die Errichtung eines Testaments, aber auch für dessen Änderung oder Aufhebung, sollte jeweils rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden. Die möglichen Fehlerquellen sind für juristische Laien nicht überschaubar.

Samuel Göth,
Rechtsanwalt


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