Sozialrecht: Erzieher leben nicht ungefährlich

Der Beruf einer Erzieherin/Erziehers ist wichtig. Sie kümmern sich aufopferungsvoll um die lieben Kleinen, basteln und spielen mit ihnen und sorgen dafür, dass der Nachwuchs gut versorgt wird, während die Großen arbeiten. Das durch die Tätigkeit auch gesundheitliche Probleme hervorgerufen werden können, liegt auf der Hand.

Dies musste auch eine Erzieherin erfahren, die in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigt war.

Einer ihrer Schützlinge war mit einer beeindruckenden Stimme ausgestattet und brüllte ihr eines Tages so ins Ohr, dass schließlich ein Tinnitus diagnostiziert wurde.

Die Erzieherin forderte daraufhin von Ihrer zuständigen Unfallkasse die Kostenübernahme für einen sogenannten Tinnitus-Masker, dabei handelt es sich um ein kleines Gerät, das wie ein Hörgerät ins Ohr gesetzt wird und dort fortwährend Geräusche abgibt, um den Masker-Träger von seinem Tinnitus so abzulenken, dass er ihn irgendwann nicht mehr wahrnimmt.

Die Unfallkasse lehnte die Kostenübernahme allerdings ab, da sie Zweifel hatte, dass die Ohrgeräusche tatsächlich von dem kleinen Schreihals im Kinderheim verursacht wurden.
Dieser Auffassung schloss sich leider auch das von der Erzieherin angerufene Sozialgericht Dortmund an. Hier wurde zwar ausgeführt, dass vor allem kindliche Schreie einen Spitzenschallpegel von mehr als 130 dB erreichen. Dies könne jedoch nach Auffassung des Gerichts allenfalls zu einem sogenannten Mini-Lärmtrauma mit ganz geringen und auf jeden Fall vorübergehenden Hörbeeinträchtigungen führen.

Um einen bleibenden Hörschaden oder einen Tinnitus zu verursachen, brauche es schon mehr als den im vorliegenden Fall entscheidenden Kinderschrei (Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.01.2018 – S 17 U 1041/16)
Die Erzieherin hatte also in dem Fall schlichtweg das Nachsehen.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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