Familienrecht: Abschluss eines Mietvertrages durch einen Ehepartner verpflichtet nicht den anderen Ehepartner

Wenn ein Ehepartner einen Mietvertrag abschließt, so wird dadurch nicht zugleich auch der andere Ehepartner Vertragspartei des Mietvertrages. Es spielt auch keine Rolle, dass der andere Ehepartner im Mietvertrag mit benannt wird.
Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

In dem entschiedenen Fall hatte der Ehemann im Jahre 2010 einen Mietvertrag abgeschlossen. In der Folge geriet der Vermieter in Insolvenz, der Ehemann zahlte auch die Miete nicht mehr.
Der Insolvenzverwalter machte sodann im Jahre 2016 gegen die Ehefrau die rückständigen Mietzahlungen geltend. Die Ehefrau weigerte sich, hier eine Zahlung vorzunehmen, da sie den Mietvertrag nicht unterschrieben und mithin auch nicht Mieterin der Wohnung sei.
Der Insolvenzverwalter war anderer Meinung, da die Ehefrau im Mietvertrag mit benannt war. Er erhob schließlich Klage gegen die Ehefrau.
Das zunächst zuständige Amtsgericht hat die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Dieser ging dagegen in Berufung. Das Landgericht Stuttgart hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Dem Insolvenzverwalter stehe keine Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete gegen die Ehefrau zu. Die Ehefrau sei nicht Mieterin der Wohnung, da sie weder den Mietvertrag unterschrieben habe noch der Ehemann bei Vertragsunterzeichnung im Namen und in Vollmacht der Ehefrau gehandelt habe. Unerheblich sei, dass die Ehefrau im Mietvertrag mit benannt wurde.

In diesem Zusammenhang wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass der Abschluss eines Mietvertrages kein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs ist. In § 1357 BGB ist geregelt, dass jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet. Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfes sind z.B. der Kauf von Lebensmitteln, notwendigen Kleidungsstücken für die Familie, der Kauf von Haushaltsgeräten und einzelnen Einrichtungsgegenständen. Hierzu gehört schon nicht mehr der Kauf einer gesamten Einrichtung (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 04.10.2017 – 1 S 50/16 -).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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