Familienrecht: Anspruch auf unbefristeten Kindesunterhaltstitel

Wenn eine Kindesunterhaltsverpflichtung besteht und unstreitig ist, wird im Regelfall eine Urkunde beim zuständigen Jugendamt errichtet, möglich ist auch die Errichtung einer notariellen Urkunde.
Das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 14.05.2018 – 2 UF 14/18 = BeckRS 2018, 22615) hat sich im vorigen Jahr mit einem Fall befasst, wo streitig war, ob das minderjährige Kind einen Anspruch hat, dass der Unterhalt unbefristet festgesetzt wird.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde das minderjährige Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten. Der Vater wurde aufgefordert einen unbefristeten Kindesunterhaltstitel zu errichten.
Er ließ eine vollstreckbare notarielle Urkunde errichten, allerdings befristet auf die restliche Zeit der Minderjährigkeit.
Dies bedeutete, dass bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes die notarielle Urkunde ihre Wirkung als Vollstreckungstitel verliert.
Beim Gericht wurde in der Folge ein Antrag gestellt, dass die Unterhaltsverpflichtung des Vaters aus der notariellen Urkunde, die als Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung gilt, dahingehend abgeändert wird, dass sie unbefristet gilt, das heißt über die Volljährigkeit hinaus. Diesem Antrag gab das Gericht statt.

Der Kindesvater legte hiergegen Beschwerde ein, die allerdings erfolglos blieb.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass das Kind schon zu Zeiten der Minderjährigkeit verlangen kann, dass ein unbefristeter Unterhaltstitel geschaffen wird.
Der Anspruch auf Schaffung eines solchen Titels über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bestehe schon deshalb, weil zwischen Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt Anspruchsidentität bestehe.
Die Volljährigkeit führe nicht zur Änderung des Unterhaltsrechtsverhältnisses.
Aus § 244 FamFG ergebe sich, dass aus dem zur Zeit der Minderjährigkeit erwirkten Titel auch nach Eintritt der Volljährigkeit die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des BGH bezogen. Demnach hat das minderjährige Kind seit der Einführung des § 1612 a BGB die Möglichkeit, den Unterhalt über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus unbefristet in einem Titel zu erwirken.

Der Unterhaltspflichtige ist mit Eintritt der Volljährigkeit dann gehalten tätig zu werden, sofern sich die Unterhaltsvoraussetzungen geändert haben.
Es kann dann ein Abänderungsantrag gemäß §§ 238, 239 FamFG gestellt werden. In dem Zusammenhang ist beachtlich, dass mit Eintritt der Volljährigkeit beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, das heißt auch der bisher nicht barunterhaltspflichtige Elternteil nunmehr mithaftet und schon vor diesem Hintergrund zumindest eine Neuberechnung erfolgen sollte.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


Beitrag drucken

Zurück zur Übersicht

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.