Familienrecht: Ausgleichsanspruch gegen den Ehegatten nach Auszug aus der Ehewohnung

Wenn ein Ehegatte im Zuge der Trennung die gemeinsam angemietete Ehewohnung verlässt, dann stellt sich die Frage, ob er sich noch an den Mietkosten beteiligen muss.

Das Oberlandesgericht Köln hat im Sommer diesen Jahres einen solchen Fall entschieden.

Die Ehefrau war im Januar 2017 aus der Mietwohnung ausgezogen. Der Ehemann war in der Wohnung verblieben und wehrte sich zunächst gegen eine Kündigung des Mietvertrages.
Zum 31.07.2017 wurde dann doch von beiden die Kündigung ausgesprochen. Der Ehemann bezahlte die Miete und die Nebenkosten und hat dann von seiner Frau die Hälfte der Kosten für die Zeit von Januar bis März 2017, das heißt für 3 Monate begehrt. Das zunächst zuständige Amtsgericht hat den Antrag auf Ausgleich der hälftigen Mietkosten zurückgewiesen.
Dies wollte der Ehemann nicht hinnehmen und ging in Beschwerde, die dann teilweise von Erfolg gekrönt war.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehemann eine Überlegungsfrist von ca. 3 Monaten zugebilligt, das heißt innerhalb dieser Frist kann er entscheiden, ob er in der Ehewohnung bleibt oder diese kündigen will.
In diesen 3 Monaten besteht grundsätzlich ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch.

Allerdings hat das OLG hier nicht den hälftigen Mietbetrag in Ansatz gebracht, sondern nur einen Ausgleichsanspruch gesehen, soweit die bisherige Miete die angemessene Miete übersteigt. Bezüglich der angemessenen Miete wurden hier 600 € vom Ehemann selbst kalkuliert, diese Kosten würde er für eine angemessene eigene Wohnung aufwenden. Daher konnte er nur vom Differenzbetrag zwischen der tatsächlichen Miete für die Ehewohnung i.H.v. 808 € und angenommene Mietkosten i.H.v. 600 €, mithin 208 € die Hälfte beanspruchen, das heißt monatlich 104 € (OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2018 – 10 UF 16/18).
Beachtlich ist, dass bei einer längeren Mietdauer der Eheleute in der Ehewohnung auch die Bedenkzeit länger ausfallen kann, so hat das OLG Düsseldorf bei einer Mietdauer von 5 Jahren dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten eine Bedenkzeit von 6 Monaten zugestanden.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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