Familienrecht: Großeltern haben im Falle einer Trennung ein Umgangsrecht mit den Enkelkindern, wenn dies dem Kindeswohl dient

Wenn sich die Eltern eines Kindes trennen, hat dies häufig auch Auswirkungen auf die Kontakte der Großeltern zu dem Kind.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich im vorigen Jahr mit einem Fall zu befassen, ob den Großeltern ein Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern zustand.

Dem lag der tragische Umstand zugrunde, dass der Vater der Kinder, die damals 4 Jahre und 1 Jahr alt waren, im Jahre 2013 verstorben war. Nach dem Tod des Vaters verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Eltern des Vaters und der Witwe, wobei es Meinungsverschiedenheiten zum Erziehungsstil und auch der Grabgestaltung gab. Die Großeltern äußerten sich mehrfach negativ, die Lage spitzte sich zwischen den Großeltern und der Mutter der Kinder immer mehr zu, so dass schließlich auch die Kinder darunter litten. Im Juni 2015 wurde in der Folge von der Mutter der Umgang mit den Großeltern abgebrochen.

Schließlich stellten die Großeltern beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Umgang mit ihren Enkelkindern. Das zunächst zuständige Amtsgericht bejahte ein Umgangsrecht der Großeltern, diese sollten die Enkelkinder im 14-tägigen Rhythmus an einem Wochentag nachmittags mit Begleitung sehen dürfen.
Mit dieser Entscheidung war die Mutter jedoch nicht einverstanden und ging in Beschwerde.

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab der Beschwerde der Mutter statt und entschied, dass die Großeltern kein Umgangsrecht hätten. Zwar gibt es in § 1685 Abs. 1 BGB eine Regelung, wonach den Großeltern ein Umgangsrecht zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Hierfür gebe es aber keine gesetzliche Vermutung, vielmehr müsste feststehen, dass der Umgang für die Entwicklung des Kindes und seinem Wohl unter Berücksichtigung der gesamten Lebenssituation sowie der vorhandenen Bindungen dienlich sei. Im entschiedenen Fall könne davon nicht ausgegangen wären, vielmehr hätte der Sachverständige, den das Gericht mit eingebunden hatte, ausgeführt, dass der Umgang sogar schädlich für die beiden Kinder sei.

Völlig belanglos sei auch, weshalb es zum Zerwürfnis zwischen den Großeltern und der Mutter der Kinder gekommen ist. Allein entscheidend sei das Kindeswohl. Durch die Auseinandersetzungen zwischen den Großeltern und der Kindesmutter waren die Kinder in dem Fall aber schon so sehr belastet, dass sie selbst den Umgang mit den Großeltern ablehnten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2018, 13 UF 152/17).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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