Familienrecht: Herausgabe von Haushaltsgegenständen bei Trennung

Ein Streitpunkt zwischen getrennt lebenden Eheleuten kann die geforderte Herausgabe von Haushaltsgegenständen sein. In einem vom Oberlandesgericht Brandenburg entschiedenen Fall stritten die getrennt lebenden Eheleute über Haushaltsgegenstände. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau, die noch in der vormals gemeinsamen Ehewohnung lebt, die Herausgabe einzelner Gegenstände. Er ist der Auffassung, dass diese in seinem Alleineigentum stehen. Für den Fall, dass die Herausgabe nicht mehr möglich ist, hat er Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Das zunächst angerufene Amtsgericht hat diesem Antrag stattgegeben, die Entscheidung wurde auch vom Oberlandesgericht Brandenburg bestätigt. Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB besteht, wenn der Ehemann Alleineigentümer der Gegenstände und die Ehefrau Besitzerin ist und ihr kein Recht zum Besitz zusteht. In dem Fall hatte der Ehemann die begehrten Gegenstände alle bereits vor der Eheschließung erworben, war also ursprünglich Alleineigentümer. Auch durch die Eheschließung und während der Ehe hat er dieses Alleineigentum nicht verloren. Selbst bei Gegenständen des ehelichen Haushalts besteht nicht automatisch gemeinsames Eigentum. Die Miteigentumsvermutung gilt nur für während der Ehe angeschaffte, nicht aber für in die Ehe eingebrachte Gegenstände. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich auch nichts durch eine in dem Fall im Zusammenhang mit der Trennung vermeintlich geäußerte Bemerkung des Ehemannes, die Ehefrau könne den gesamten Hausrat behalten. Dem widerspricht bereits das Verhalten des Ehemannes, der die Herausgabe der Gegenstände nunmehr gefordert hat.

Die Gegenstände befinden sich im Besitz der Ehefrau. Soweit sie von diesen Gegenständen schon einige veräußert hat, haftet sie ab Anhängigkeit des Verfahrens bei Gericht für den Verlust. Das Recht zum Besitz der Gegenstände durch die Ehefrau ist spätestens mit der Herausgabeforderung des Ehemannes erloschen. Für Gegenstände, die die Ehefrau nicht herausgibt oder schlichtweg nicht mehr herausgeben kann, weil sie sie veräußert hat, muss sie Schadensersatz leisten. Dabei ist beachtlich, dass hier nicht etwa der Zeitwert, sondern der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen ist, der in der Regel höher als der Zeitwert ist (Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2016 – 9 UF 87/16).

Antje Schmidt, Rechtsanwältin


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