Familienrecht: Höhere Unterhaltsbeträge für Kinder ab 01.01.2018

Aufgrund einer Änderung der Mindestunterhaltsverordnung im September diesen Jahres ergeben sich ab dem 01.01.2018 für Kinder höhere Unterhaltsbeträge.

Damit beträgt der Mindestunterhalt ab 01.01.2018

für Kinder der 1. Altersstufe 0-5 Jahre – 348,00 €
für Kinder der 2. Altersstufe 6-11 Jahre – 399,00 €
für Kinder der 3. Altersstufe 12-17 Jahre – 467,00 €.

Dies entspricht jetzt einer Erhöhung um 6 € bzw. in der 3. Altersstufe 7 € gegenüber den aktuellen Unterhaltsbeträgen.
Ab 01.01.2019 wird es eine weitere Änderung geben.

Durch die Änderung des Mindestunterhaltes steht fest, dass die Unterhaltstabellen angepasst werden müssen. Die Düsseldorfer Tabelle, die als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Unterhaltes gilt, wurde bereits entsprechend angepasst. Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig von den Oberlandesgerichten in ihren Leitlinien übernommen. Es ist also damit zu rechnen, dass das Oberlandesgericht Dresden in Kürze ebenfalls seine Leitlinien entsprechend anpassen wird.

Beachtlich ist, dass zum 01.01.2018 erstmals seit 2008 auch die Einkommensgruppen geändert wurden, das heißt diese wurden erhöht. Ab 01.01.2018 erhalten alle Kinder den Mindestunterhalt, deren unterhaltspflichtiger Elternteil bis zu 1.900 € netto verdient. Bislang lag die Grenze für das anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei 1.500 €. Die Erhöhung der Einkommensgruppen kann dazu führen, dass bei manchen Kindern der Anspruch sinkt, obwohl die Unterhaltssätze eigentlich steigen.

Des Weiteren wurde auch der Selbstbehalt bzw. Bedarfskontrollbetrag ab der 2. Einkommensgruppe erhöht. In der 1. Einkommensgruppe, das heißt bis zu einem Nettoeinkommen bis 1.900 €, entspricht der Selbstbehalt dem bisherigen Selbstbehalt mit 1080 € für einen Erwerbstätigen, für einen Nichterwerbstätigen 880 €. Ab der 2. Einkommensgruppe, das heißt ab einem Nettoeinkommen i.H.v. 1.901 €, beträgt der Selbstbehalt 1.300 €, bei einer höheren Einkommensgruppe ist der Selbstbehalt entsprechend höher.

Nicht geändert wurde der Bedarf volljähriger Kinder.

Auf den Bedarf des Kindes wird das Kindergeld angerechnet, bei minderjährigen Kindern zur Hälfte.
Das Kindergeld beträgt ab 01.01.2018

für das 1. und 2. Kind – 194,00 €,
für ein 3. Kind – 200,00 €
und für das 4. u. jedes weitere Kind – 225,00 €.

Hier gibt es also auch eine geringfügige Erhöhung.

Beachtlich ist, dass beim Existieren eines Unterhaltstitels, z.B. einer Unterhaltsurkunde oder eines gerichtlichen Beschlusses oder Vergleichs, wo der Mindestunterhalt oder ein Prozentsatz des Mindestunterhaltes festgesetzt ist, die Unterhaltsbeträge automatisch bei Änderung des Mindestunterhaltes anzupassen sind, das heißt der sich dann ergebende Unterhaltsbetrag vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen ist. Einer entsprechenden Aufforderung zur Zahlung des sich neu ergebenden Unterhaltsbetrages bedarf es nicht.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin und Fachanwältin


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