Familienrecht: Ist eine Sorgeregelung ohne Weiteres abänderbar?

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hatte sich im vorigen Jahr mit einem Fall zu beschäftigen, wo ein Vater die Rückübertragung der elterlichen Sorge von der Mutter auf sich begehrt hat.
Dem waren bereits mehrere Gerichtsverfahren vorausgegangen.
Im Rahmen der Scheidung war die elterliche Sorge für die Kinder auf den Vater übertragen worden – im Jahre 2009.
Im Jahre 2010 war die elterliche Sorge für die beiden Kinder dann im Rahmen eines Eilverfahrens auf die Mutter zurückübertragen worden.
Seit 2010 lebten beide Kinder bei der Mutter.
Im Jahre 2013 hat der Vater die Rückübertragung der elterlichen Sorge für beide Kinder auf ihn beantragt. Begründet wurde dies von ihm damit, dass die Mutter psychisch krank und erziehungsunfähig sei.
Das zuständige Amtsgericht hatte in dem Verfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt, was eine psychische Erkrankung und Erziehungsunfähigkeit der Mutter nicht bestätigte.
Das Amtsgericht hatte daraufhin den Abänderungsantrag des Vaters abgewiesen.
In einem späteren Verfahren begehrt er die Alleinsorge für das jüngere Kind, begründete dies erneut mit der psychischen Erkrankung der Mutter und den schlechten schulischen Leistungen des Kindes. Auch dieser Antrag wird vom zuständigen Amtsgericht zurückgewiesen. Die von ihm eingelegte Beschwerde blieb letztlich ohne Erfolg.

Begründet wurde dies damit, dass eine Entscheidung zum Sorgerecht nur zu ändern ist, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
Es muss ein Abänderungsgrund von solcher Bedeutung vorliegen, dass er den Grundsatz der Kontinuität der Erziehung und die mit der Veränderung verbundenen Nachteile für die Entwicklung des Kindes deutlich überwiegt.
Bezug genommen hat das OLG Nürnberg auch auf die frühere Entscheidung bzw. den hier gestellten Abänderungsantrag im Jahre 2013. Der erneute Antrag enthalte keine andere Begründung.
Erschwerend hinzu kam noch, dass das 9-jährige Kind mehrfach erklärt hat, nicht beim Vater leben zu wollen aus Angst vor ihm. Dies hat das Kind auch im Rahmen einer Anhörung vor dem OLG kundgetan.
Des Weiteren ist noch zu berücksichtigen, dass eine Geschwistertrennung gerade zu vermeiden ist, da die Beziehung der Geschwister besonders wichtig ist in dem Jahre andauernden Streit der Eltern über die elterliche Sorge. Auch die schulischen Probleme des Kindes würden keinen triftigen Grund darstellen, so dass es bei der alleinigen Sorge der Kindesmutter bleibt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2016 – 7 UF 1309/16).

Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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