Familienrecht: Kann nach viertägiger Ehe schon ein Anspruch auf Witwenrente bestehen?

Regelmäßig ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Witwenrente bei Tod eines Ehepartners, dass die Eheleute mindestens ein Jahr verheiratet waren.

Nur in Ausnahmefällen sieht § 46 Abs. 2 a SGB VI vor, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass Zweck bzw. überwiegender Zweck der Heirat ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung war. Man spricht hier auch von einer sogenannten Versorgungsehe.

In dem vom Sozialgericht Karlsruhe im November vorigen Jahres (Aktenzeichen S 10 R 1885/17) entschiedenen Fall hatten die Eheleute im März 2016 geheiratet, nachdem sie bereits seit dem Jahre 2005 zusammenlebten. Der Ehemann verstarb leider 4 Tage nach der Heirat an einem Tumorleiden.

Den Antrag der Ehefrau auf Zahlung einer Witwenrente lehnte die Rentenversicherung ab. Die Begründung dafür war, dass die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestand. Hinzu käme, dass die Klägerin und der Verstorbene zum Zeitpunkt der Hochzeit auch gewusst hätten, dass die Lebenserwartung des Mannes sicherlich kein Jahr mehr betrage. Mithin gelte die gesetzliche Vermutung, dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe handele und eine Witwenrente nicht in Betracht komme. Dies wollte die Ehefrau nicht akzeptieren und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage zum Sozialgericht, die sich letztlich auch gelohnt hat.

Im speziellen Fall konnte die Ehefrau nachweisen, dass bereits vor Kenntnis des Krebsleidens des Ehemannes der Heiratsentschluss gefasst war, es kam zu einer Zeugenvernehmung in der Verhandlung vor dem Sozialgericht, in deren Ergebnis feststand, dass die Ehefrau und der verstorbene Ehemann bereits im Jahre 2013 konkrete Heiratspläne hatten. Es konnten Unterlagen vom Standesamt vorgelegt werden sowie auch ein Kostenvoranschlag von einem Restaurant, der für die Hochzeitsfeier eingeholt war. Da im Jahre 2013 der Vater der Klägerin verstorben war, fand die Hochzeit im Jahre 2013 nicht statt.

Damit konnte letztlich belegt werden, dass es sich hier nicht um eine reine Versorgungsehe handelte, sondern vielmehr die Eheleute schon vor mehreren Jahren die Hochzeit geplant hatten.

Im Ergebnis hatte die Ehefrau Anspruch auf Gewährung der Witwenrente.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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