Familienrecht: Nicht immer haften Kinder für ein bedürftiges Elternteil

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte im Januar diesen Jahres über einen Fall der Zahlung von Elternunterhalt zu entscheiden.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der bedürftige Vater über 6 Jahre lang keinen Unterhalt für seine damals minderjährige Tochter gezahlt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Darüber hinaus hatte er bei der Trennung von der Mutter schriftlich mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in dem Fall entschieden, dass die Tochter als Erwachsene aufgrund der besonderen Umstände nicht für ihren Vater finanziell einstehen muss.

Der vom Vater erfolgte Kontaktabbruch stelle eine grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar. Der Kontaktabbruch sei auch nachhaltig gewesen. Selbst die Einladung der Tochter zur Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter während eines Krankenhausaufenthaltes des Vater führten nicht zu einer Wiederherstellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses.

Klargestellt wurde, dass ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung darstelle, die generell zum Verlust des Unterhaltsanspruches führt. Im entschiedenen Fall kommt aber zu dem Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht. Die Tochter habe in Kindheitstagen nicht nur wirtschaftlich schlecht dagestanden. Sie habe auch noch die emotionale Kälte des Vaters durch den Kontaktabbruch erfahren müssen. Beides in Kombination führe dazu, dass die Tochter nunmehr als Erwachsene auch nicht für ihren Vater einstehen müsse (vgl. Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 04.01.2017 – 4 UF 166/15 -)

Antje Schmidt, Rechtsanwältin


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