Familienrecht: Nichtgewährung des Umgangs bei Erkrankung des Kindes

Es ist gar nicht so selten, dass bei getrennt lebenden Eltern Streit zwecks Umgangsausübung entsteht, wenn das gemeinsame Kind erkrankt ist.
Bei gerichtlich protokollierten Elternvereinbarungen oder auch Elternvereinbarungen, die beim Jugendamt geschlossen werden, ist teilweise eine Regelung für den Fall der Erkrankung des Kindes mit aufgenommen wurden. Jedoch nicht immer.

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich im August vorigen Jahres mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Auch hier war gerichtlich eine Vereinbarung der Eltern zum Umgang mit dem Kind protokolliert, das Kind lebte bei der Mutter, der Vater hat Umgang ausgeübt. An einem Umgangswochenende hat die Mutter wegen einer fiebrigen Erkältung des Kindes den Umgang untersagt.
Das vom Kindesvater angerufene Amtsgericht hat ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter wegen Verstoß gegen die Vereinbarung zum Umgang angeordnet. Die Mutter ist hiergegen in Beschwerde gegangen und konnte allerdings nicht den Wegfall des Ordnungsgeldes, sondern nur eine Reduzierung erlangen.

Bezug genommen hat das Gericht auf eine Regelung im FamFG, wonach bei Zuwiderhandlungen gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs das Gericht gegenüber dem Umgangsverpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, sogar Ordnungshaft anordnen kann.

Im entschiedenen Fall wurde ein schuldhafter Verstoß der Mutter gegen die Vereinbarung vermutet, da sie den Umgang nicht ermöglicht hat. Es wäre nun an der Kindesmutter gewesen detailliert darzulegen, warum sie die Umgangsregelung nicht befolgen konnte.
Bei der Erkrankung des Kindes ist grundsätzlich ein aussagekräftiges ärztliches Attest vorzulegen, welches die Diagnose und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung des Kindes sowie seine Transportunfähigkeit ausweist.

Dies hat den Hintergrund, dass auch der umgangsberechtigte Vater das Kind natürlich pflegen kann, wenn es krank ist. Im entschiedenen Fall habe die Mutter nicht dargelegt, dass ein Transport zum Vater nicht möglich war. Erschwerend kam noch hinzu, dass die Mutter das Kind zur Großmutter gebracht hat, hier also durchaus auch der Vater hätte die Betreuung übernehmen können (Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 21.08.2018 – 10 WF 122/18).
Um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, ist es immer ratsam, in einer Vereinbarung eine Regelung für den Fall der Erkrankung des Kindes, beispielsweise in Form eines Ersatztermins aufzunehmen.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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