Familienrecht: Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld

Die Rückforderung von Kindergeld durch die Familienkasse ist gar nicht mal so selten.
Zuständig für Streitigkeiten, die Rückforderung von Kindergeld betreffend, ist regelmäßig das Finanzgericht.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.06.2019 – 5 K 1182/19) hatte einen Fall zu entscheiden.
Der Kläger in dem Verfahren war Kindergeldberechtigter für seinen Sohn. Die Familienkasse hatte bis einschließlich Januar 2018 des Kindergeld auf das im Kindergeldantrag angegebene Konto der Ehefrau ausgezahlt.
Tragisch in dem Fall war, dass der Sohn im Juli 2017 verstorben war und damit kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand. Die Familienkasse hob dann rückwirkend ab August 2017 die Festsetzung des Kindergeldes auf und forderte das zu viel gezahlte Kindergeld für den Zeitraum August 2017 bis Januar 2018 von dem Kläger, das heißt dem Vater, zurück.
Dieser war mit der Rückforderung nicht einverstanden und begründete dies damit, dass das Kindergeld auf das Konto der von ihm getrenntlebenden Ehefrau ausgezahlt wurde. Auf dieses Konto habe er keinen Zugriff.
Das Finanzgericht hat dies letztlich nicht gelten lassen. Bezug genommen wurde auf den Kindergeldantrag, wo der Kläger quasi eine Zahlungsanweisung erteilt hat, dass an die Ehefrau gezahlt wird. Es sei mithin nicht die Ehefrau, sondern vielmehr der Kläger Empfänger der Leistung gewesen und müsse dies nun auch zurückzahlen.
In dem Fall hatte der Kläger also keinen Erfolg.

Allerdings ist zu empfehlen, bei Kindergeldrückforderungen der Familienkasse juristischen Rat einzuholen, ob diese tatsächlich gerechtfertigt sind.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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