Familienrecht: Steht dem getrennt lebenden Ehepartner eine Nutzungsentschädigung zu, wenn der andere das Familienauto allein nutzt?

Im Zuge einer Trennung von Eheleuten stellt sich häufig die Frage was mit dem Familienauto geschieht. Hier handelt es sich um ein Fahrzeug, welches der gesamten Familie zur Verfügung steht, das heißt von beiden Eheleuten auch genutzt wird. Damit ist dies ein Haushaltsgegenstand.
Bei einer Trennung kann regelmäßig nur einer der Eheleute das Fahrzeug nutzen.
In einem jetzt vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Verfahren nutzte der Ehemann seit der Trennung das Familienfahrzeug allein. Die Ehefrau verlangte nunmehr gerichtlich die Zahlung einer Nutzungsentschädigung und beantragte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, da sie wirtschaftlich nicht dazu in der Lage war die Kosten des Gerichtsverfahrens aufzubringen.
Das Familiengericht lehnte den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab mit der Begründung, dass die Ehefrau einen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts während der Trennung nicht hinreichend dargelegt habe.
Entschädigungsansprüche bei Nutzung von Haushaltsgegenständen bestehen bei der ehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig nicht.
Im Ergebnis gilt dies auch für den Zeitraum nach der Trennung der Eheleute.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung würde im Übrigen auch eine vorhergehende Zahlungsaufforderung des Anspruchstellers voraussetzen.
Unabhängig davon, dass es an der Zahlungsaufforderung fehlt, habe die Ehefrau auch nicht die gerichtliche Zuweisung des Pkws an sich beantragt. In § 1361 a Abs. 3 BGB ist aber geregelt, dass dann, wenn sich die Ehegatten bei der Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben nicht einigen können, das zuständige Gericht entscheidet. Dies kann dann auch eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

Es fehlte also an der vorhergehenden Zahlungsaufforderung und des Antrages auf gerichtliche Zuweisung des Fahrzeuges, so dass zurecht keine Erfolgsaussichten für den Antrag gesehen und damit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe letztlich abgelehnt wurde (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 06.07.2018 – 4 WF 73/18).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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