Familienrecht: Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfungen ihres Kindes

Zur elterlichen Sorge gehört auch die Gesundheitssorge für ein Kind.
Davon umfasst sind auch Schutzimpfungen.
Im Regelfall können sich die Eltern hier auch einigen.
Was geschieht aber, wenn sich die Eltern uneinig sind?
Mit einem solchen Fall hatte sich im Mai diesen Jahres der Bundesgerichtshof zu beschäftigen.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Eltern eines 4-jährigen Kindes waren gemeinsam sorgeberechtigt, lebten aber nicht zusammen. Das Kind lebte bei der Mutter. Zwischen den Eltern bestand nun Uneinigkeit über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen. Deshalb hatten sie wechselseitig die Alleinübertragung der Gesundheitssorge beim Familiengericht beantragt.
Der Kindesvater befürwortete die Durchführung der dem Alter des Kindes entsprechenden Schutzimpfungen, die durch die ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden.
Die Mutter hingegen vertrat die Ansicht, dass das Risiko von Impfschäden schwerer zu werten wäre, als das allgemeine Infektionsrisiko.
Sie ging sogar soweit, dass sie nur dann, wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, eine Impfung ohne besonderen Anlass ihrer Tochter befürworten könne.

Das zunächst angerufene Amtsgericht hatten das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen dem Vater übertragen, das Oberlandesgericht hat die Entscheidung grundsätzlich bestätigt, nahm jedoch eine Einschränkung dahingehend vor, dass sich dies auf Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln beschränke.
Auch die von der Mutter hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst klargestellt, dass es sich bei der Impfung um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt. Die Durchführung von Schutzimpfungen ist keine alltägliche Angelegenheit, die in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Elternteils fällt, bei dem sich das Kind aufhält.
Der BGH hat in der Entscheidung auch ausgeführt, dass die Impfempfehlungen der ständigen Impfkommission als medizinischer Standard anerkannt sind.
Da bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen, hätten die Gerichte auf die Impfempfehlungen als vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen können.
Der Vater ist von den Gerichten als besser geeignet angesehen worden, um über die Durchführung der Impfungen entscheiden zu können (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16).

Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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