Familienrecht: Verbesserungen beim Unterhaltsvorschuss ab 01.07.2017

Anfang Juni wurden von Bundestag und Bundesrat die Neuregelungen zum Unterhaltsvorschuss beschlossen.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige Leistung für alleinerziehende Eltern und ihre Kinder.
Bisher gab es eine Begrenzung durch eine Höchstbezugsdauer von 72 Monaten und dem Erreichen des 12. Lebensjahres.
Gerade diese Begrenzung führte zu erheblichen finanziellen Einschnitten, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt.
Die Ausgaben für ein Kind nach Erreichen des 12. Lebensjahres nehmen regelmäßig zu.

Ab 01.07.2017 wird der Unterhaltsvorschuss nunmehr bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben.
Zusätzliche Voraussetzung für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist, dass Sie selbst nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 € brutto monatlich erzielt.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt

für Kinder von 0 bis 5 Jahre 150,00 €
für Kinder von 6 bis 11 Jahre 201,00 €
für Kinder von 12 bis 17 Jahren 268,00 €.

Wer aufgrund der bisherigen Beschränkungen keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsvorschuss hatte, sollte noch in diesem Monat einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim zuständigen Jugendamt, der Unterhaltsvorschussstelle stellen.

Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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