Familienrecht: Verlust des Trennungsunterhaltsanspruch nach Einzug beim neuen Partner?

Nach der Trennung von Eheleuten steht dem bedürftigen Ehepartner grundsätzlich Trennungsunterhalt zu, Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

In § 1579 Nr. 2 BGB ist geregelt, dass ein Unterhaltsanspruch zu versagen oder herabzusetzen ist, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Gängige Rechtsprechung ist, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von 2 Jahren als verfestigt gilt.

Es gibt aber auch Konstellationen, wo man nicht starr an den 2 Jahren festhalten kann.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 16.11.2016 zu dieser Problematik einen Hinweisbeschluss erlassen. Sachverhalt war folgender:

Die Exfrau des Unterhaltsverpflichteten war in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Beide sind gegenüber der Außenwelt als Paar aufgetreten, sind gemeinsam in den Urlaub gefahren und haben gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn der Eheleute nennt den neuen Partner “Papa”.

Der Ehemann hatte aufgrund der Konstellation beim Gericht beantragt, dass er keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen muss.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Hinweisbeschluss erklärt, dass in der vorliegenden besonderen Konstellation – die Ehefrau ist in den Haushalt des neuen Partners eingezogen und der schon im Vorfeld erfolgten Dokumentation der Gemeinschaft nach außen, auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann.
Die Ehefrau habe sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben, dass sie diese nicht mehr benötige. Vor diesem Hintergrund sei eine weitere Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes nicht zumutbar.

Aufgrund des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichtes Oldenburg hat die Ehefrau letztlich ihre Beschwerde gegen die Entscheidung in der 1. Instanz, wo dem Antrag des Ehemannes stattgegeben wurde, zurückgenommen (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.11.2016, 4 UF 78/16).

Antje Schmidt, Rechtsanwältin


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