Familienrecht: Was wird aus dem Ehegattentestament bei Einleitung des Scheidungsverfahrens?

Wenn sich Eheleute für den Todesfall absichern wollen, wird häufig ein gemeinschaftliches Testament verfasst, mit dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen.

Die Frage ist, was passiert, wenn es später zu einem Scheidungsverfahren kommt, bleibt das Testament weiter wirksam oder verliert es seine Wirksamkeit?

Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht Oldenburg im September vorigen Jahres entschieden (Beschluss vom 26.09.2018 – 3 W 71/18).

In dem dort entschieden Fall hatte das Ehepaar ein sogenanntes Berliner Testament aufgesetzt, das heißt ein gemeinschaftliches Testament, wo sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Erben einsetzen. Ein Jahr nach Aufsetzen des Testaments trennten sich die Eheleute. Der Ehemann setzte nun ein neues Testament auf und machte seine Adoptivtochter zur Alleinerbin. Seine Ehefrau hingegen sollte nichts bekommen, dies wurde ausdrücklich in das neue Testament mit aufgenommen.
In der Folge reichte die Ehefrau die Scheidung ein, der Ehemann erklärte gegenüber dem Gericht seine Zustimmung.
Beide hatten sich allerdings damit einverstanden erklärt noch ein Mediationsverfahren zu durchlaufen, um herauszufinden, ob sich die Ehe vielleicht doch noch retten ließe. Dazu kam es nicht mehr, der Ehemann verstarb kurz darauf. Es kam dann wie es kommen musste, die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe, beide waren der Ansicht, dass sie allein erbberechtigt sind. Die Sache musste letztlich vom Gericht entschieden werden. Das Nachlassgericht hatte entschieden, dass die Adoptivtochter Erbin geworden ist. Bezug genommen wurde hier auf die Regelung im Gesetz, wo nach §§ 2268, 2077 BGB ein gemeinschaftliches Testament unwirksam wird, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte.

Im entschiedenen Fall war es so, dass der Ehemann dem Scheidungsantrag seiner Frau zugestimmt hat.
Das er sich darüber hinaus mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens einverstanden erklärt hat, lasse die von ihm erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen. Es gab auch keine weiteren Erklärungen seitens des verstorbenen Ehemannes zu dessen Lebzeiten, dass die Ehe Bestand haben sollte.

Schließlich liege auch keine Ausnahmefall nach § 2268 Abs. 2 BGB vor. Nach dieser Regelung bleibt ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute beim Abfassen des Testamentes dies so festlegen wollten. Im entschiedenen Fall gab es hierfür aber keinerlei Anhaltspunkte.

Es greift damit die im Gesetz vorgesehene Regelung, wonach eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat unwirksam ist, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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