Das Bundesverfassungsgericht führte im Urteil vom 30.03.2004 Folgendes aus:
"Der Rechtsanwalt ist "Organ der Rechtspflege" und dazu berufen, die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Sein berufliches Tätigwerden liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege. Unter der Geltung des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes müssen dem Bürger schon aus Gründen der Chancen- und Waffengleicheit Rechtskundige zur Seite stehen, denen er vertrauen und von denen er erwarten kann, dass sie seine Interessen unabhängig, frei und uneigennützig wahrnehmen. Dem Rechtsanwalt als berufenen, unabhängigen Berater und Beistand obliegt es, seinem Mandanten umfassend beizustehen. Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen Berufsangehörigen sowie das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit sind die Grundbedingungen dafür, dass dieses Vertrauen entstehen kann. Die Verschwiegenheitspflicht rechnet aber von jeher zu den anwaltlichen Grundpflichten. Als unverzichtbare Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung hat sie teil am Schutz des Art. 12 Abs. 1 S.1 GG."
Hier hat das Bundesverfassungsgericht unser Selbstverständnis zum Ausdruck gebracht, dem wir uns verpflichtet fühlen. Hinzu kommt unsere Berufung Ihre Rechte zu wahren und Ihre Ziele zu verwirklichen. Um dies zu gewährleisten, haben wir ein umfassendes Studium und professionelle Praxisausbildung absolviert, gerichtet auf Lösung komplexer Fragestellungen. Dies wird komplettiert mit hochspezialisiertem Wissen, belegt durch Fachanwaltschaften und unterstützt durch ständige Weiterbildung. Die Zusammenführung von Wissen und Erfahrung ermöglicht rechtsübergreifende Lösungen und bedeutet für Sie kurze Wege und Ergebnisse aus einer Hand.