Medizinrecht: Tragischer ärztlicher Behandlungsfehler, Schmerzensgeld

Der Mandant suchte seine Hautärztin auf. Eine dieser verdächtig vorkommende Hautveränderung wurde entfernt und zur Untersuchung in die Pathologie übersandt. Der Pathologe teilte schriftlich mit, dass es kein Hautkrebs gewesen sei. Welch ein Aufatmen bei dem Mandanten! Ca. zwei Jahre später zeigte sich an derselben Stelle erneut ein dunkler Fleck. Der Mandant suchte erneut seine Hautärztin auf, die die Verfärbung im Narbenbereich als unproblematisch ansah. Wiederum einige Zeit später nahm der Mandant an einem Hautscreening an einer Universitätsklinik teil. Die dortigen Behandler untersuchten erneut die Verfärbung, der Schock für den Mandanten war gewaltig: Diagnose Hautkrebs!
Der Befund der behandelnden Hautärztin war also falsch. Deswegen wurde gegen diese Klage erhoben. Der vom Gericht bestellte Sachverständige konnte ein Fehlverhalten der Hautärztin nicht feststellen. Zum Zeitpunkt deren Untersuchung war ihr Vorgehen in Ordnung. Sorgfältig wie der Sachverständige aber war ließ dieser von renommierten Pathologen in Deutschland die damals genommenen Hautproben erneut befunden. Diese kamen für den Kläger und wohl auch für alle Beteiligten zu einem überraschenden Ergebnis: Die damalige Behauptung des Pathologen, die untersuchte Probe sei unverdächtig, war vollkommen falsch. Schon damals war der Mandant eindeutig und für jeden Pathologen erkennbar an Hautkrebs erkrankt. Hätte der Pathologe diese zutreffende Diagnose gestellt, wäre chirurgisch nachreseziert worden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre damit der Hautkrebs auf Dauer entfernt worden und nicht wieder aufgetreten.
Nachdem dieses Gutachten vorlag – es war ein Hammer – wurde die Klage gegen den Pathologen erweitert.
Das Landgericht Chemnitz arbeitete sehr sorgfältig. Nach Befragung des Sachverständigen wurde die Klage wohl zutreffend gegen die Hautärztin abgewiesen. Der Pathologe hingegen wurde verurteilt, an den Mandanten einen mittleren, fünfstelligen Betrag an Schmerzensgeld zu zahlen und wurde verpflichtet, sämtliche weiteren Schäden auszugleichen, die dem Kläger wegen der fehlerhaften pathologischen Beurteilung noch entstehen wird. Zum damaligen Zeitpunkt war nach den Feststellungen der Weltgesundheitsorganisation die Wiedererkrankungsquote mit der Folge des Versterbens sehr hoch.
Der beklagte Pathologe legte gegen das gute Urteil des Landgerichtes Chemnitz Berufung ein. Beim Oberlandesgericht Dresden traten die Parteien in Vergleichsverhandlungen. Für den Mandanten hatte sich die gesundheitliche Situation glücklicherweise deutlich verbessert. In den zahlreichen Kontrolluntersuchungen konnte keine Wiedererkrankung festgestellt werden. Damit galt er mit hoher Wahrscheinlichkeit als geheilt, ohne dass jegliches Restrisiko gänzlich ausgeräumt wäre. Dennoch ließ dies Spielraum, einen für den Mandanten attraktiven Vergleich abzuschließen. Es wurde an ihn eine deutliche, fünfstellige Summe gezahlt, damit das Verfahren erledigt.
Es war ein harter Kampf, der sich nahezu über acht Jahre hinzog und von der Rechtsschutzversicherung unterstützt wurde. Der Kampf hat sich aber gelohnt, dem Mandanten wurde Gerechtigkeit getan, der Streit befriedet.

Thomas Schulte LL. M.
ARGE Medizinrecht im DAV


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