Mietrecht: Prüfung von Betriebskostenabrechnungen

Zum Jahresende erhalten Mieter die Abrechnung zu den Betriebskosten des Vorjahres. Mieter können in vielen Fällen jedoch nicht ohne Weiteres einschätzen, ob die Abrechnungen realistisch und rechtlich korrekt sind. Hier sind die Belege und Rechnungen zu prüfen, auf denen die Abrechnung letztlich beruht. Dabei können viele Fragen geklärt werden, etwa ob die zu verteilenden Gesamtkosten überhaupt angefallen sind oder ob die Art und Weise der Verteilung der Kosten angemessen und zulässig ist.

Eine solche vertiefte Prüfung der Abrechnung erfolgt durch Einsichtnahme in die Unterlagen des Vermieters. Der Vermieter hat die gesetzliche Pflicht, hier mitzuwirken und die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Kürzlich hat unsere Kanzlei Mieter vertreten, denen die Einsichtnahme in die Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung verweigert wurde. Zunächst wurde ein Termin zur Einsichtnahme vereinbart. Dabei wurden jedoch nur lückenhaft Rechnungen vorgelegt und die angefallenen Kosten nicht erklärt. Daraufhin musste der Einsichtnahmetermin abgebrochen werden. Unsere Kanzlei hat dann nochmals die Ermöglichung der Einsichtnahme in alle Unterlagen gefordert. Auf diese Anfrage wurde trotz mehrfacher Mahnung nicht reagiert.

Wir mussten daher für unsere Mandanten Klage auf Einsichtnahme in die Unterlagen erheben. Da hier eine unzulässige Verweigerung der Einsichtnahme gegeben war, musste dann im Gerichtsverfahren die Vermieterseite eingestehen, dass der Anspruch besteht. Wir haben daraufhin ein Urteil zu Gunsten unserer Mandanten erreichen können. Daran wird deutlich, dass die Ansprüche eines Mieters auf Prüfung der Betriebskostenabrechnungen auch tatsächlich durchsetzbar sind.

Samuel Göth, Rechtsanwalt


Beitrag drucken

Zurück zur Übersicht

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.