Mietrecht: Was kann der Vermieter bei Untervermietung verlangen?

Soweit dem Mieter vom Vermieter im Mietvertrag nicht gestattet worden ist, Teile des Wohnraums an Dritte zu überlassen, hilft hier eventuell § 553 Absatz 1 BGB weiter. Im Wortlaut:

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Der Mieter trägt normalerweise die Darlegungslast und die Beweislast, dass bei ihm ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung im Sinne dieser Norm vorliegt. Dies findet sich etwa in einem Urteil des Landgericht Berlin vom 09.04.2015 zum Aktenzeichen 67 S 28/15 sowie einem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 03.10.1984 zum Aktenzeichen VIII ARZ 2/84. Ungeklärt ist die Frage geblieben, wie weit die Darlegungs- und Beweislast des Mieters geht.

Aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 11.04.2018 zum Aktenzeichen 66 S 275/17 ergibt sich, dass Mieter keine unnötigen Details offenbaren müssen. Dies gilt gerade im Hinblick auf vom Vermieter geforderte Beweise. Durch die Vorlage eines vollständigen Bescheides müssen sich Hartz-IV-Empfänger sehr weit offenbaren.

Betroffenen Mietern müsste es zumindest möglich sein, dass sie Angaben über ihr Einkommen und Vermögen im Bescheid sowie über die tatsächlich bezogenen Leistungen schwärzen. Eigentlich müsste eine Bescheinigung über den Erhalt von Leistungen ausreichend sein. Denn hieraus ergibt sich, dass sich der Mieter in keiner finanziell rosigen Situation befindet. Eine zu weitgehende Offenbarung führt dazu, dass vor allem Hartz-IV-Empfänger diskriminiert werden.

Mieter sollten bei einer Weigerung des Vermieters zur Erteilung der Zustimmung trotzdem nicht einfach ihre Wohnung untervermieten, auch, wenn ihnen die Weigerung unberechtigt erscheint. Ansonsten riskieren sie eine Unterlassungsklage wegen vertragswidrigen Gebrauchs nach § 541 BGB sowie eine fristlose Kündigung durch ihren Vermieter auf der Grundlage von § 543 Abs. 2 BGB.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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