Öffentliches Straßenrecht/Zivilrecht: Straßenbaulast und Verkehrssicherungspflicht

Uns suchte kürzlich die Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks auf, deren Immobilie durch auf Privatgrundstück stehenden Baumbewuchs, dieser wiederum über den zwischen den beiden Privatgrundstücken liegenden öffentlichen Weg regelmäßig beeinträchtigt wird. Sie wandte sich deshalb zunächst an die für sie zuständige Gemeindeverwaltung, die jedoch mit dem Hinweis, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handeln würde, jede Zuständigkeit zurückwies und sie aufforderte den Zivilrechtsweg gegenüber dem Störer einzuschlagen. Damit vermochte sich unsere Mandantin nicht abzufinden und bat uns um Hilfe.

Wir konnten der Frau mitteilen, dass die Gemeinde des belegenen Grundstücks als zuständige Straßenbaubehörde der Dorfstraße sehr wohl berechtigt und verpflichtet ist, gegen den von dem Privatgrundstück in den öffentlichen Straßenbereich ragenden Bewuchs vorzugehen.

Nach § 27 des Sächsischen Landesstraßengesetzes sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf ihre Kosten zu beseitigen. Werde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, könne die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Dies wurde erst in diesem Jahr vom Verwaltungsgericht Mainz in einem Urteil vom 21.02.2018 zum Aktenzeichen 3 KO 363/17 MZ entschieden.

Unsere Mandantin selbst hat zwar grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch gegen die Straßenbaubehörde mit dem Inhalt, dass sie die Gemeinde zur Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung notfalls mit verwaltungsgerichtlicher Hilfe zwingen kann, im Falle des Schadenseintrittes wegen der Unterlassung dieser gesetzlichen Verpflichtung bestünde jedoch gegen die Gemeinde die Möglichkeit der Geltendmachung dieser Schäden aus Verletzung der Verkehrssicherungspflichten.

Wir haben deshalb unserer Mandantin geraten und werden dies auch entsprechend veranlassen, der Gemeinde unmissverständlich die Rechtslage vor Augen zu führen und unter Fristsetzung zum Tätigwerden auffordern. Es muss nicht erst ein größerer Schaden eingetreten sein, bevor sich öffentliche Träger zur Erfüllung ihrer dem Gemeinwohl dienenden Pflichten bewegen lassen.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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