OWi-Recht: Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens

In Lichtenau waren große Baumaßnahmen erforderlich. Der Verkehr wurde umgeleitet. Im Rahmen dessen soll durch eine mobile Beschilderung die zulässige Höchst-geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert worden sein. Da die Mandantschaft aus einer Nebenstraße einfuhr war für sie die Beschilderung nicht erkennbar. Im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung wurde ihr eine deutliche Übertretung der Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen. Angesichts der Nichterkennbarkeit dieser für Verwirrung stiftenden Beschilderung war die Bußgeldstelle bei diesen Tatsachen einsichtig und stellte das Verfahren ein. Eine gute Entwicklung, dass sich zur Wehr setzen hat sich gelohnt.

Thomas Schulte LL.M., Rechtsanwalt, ARGE Verkehrsrecht im DAV


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