OWi-Recht: „Rotlichtverstoß" Kreuzung Bahnhofstraße/Augustusburger Straße

Unser Mandant befuhr die Bahnhofstraße in Chemnitz und hatte die Absicht, an der Kreuzung zur Augustusburger Straße nach links abzubiegen.
Die Lichtsignalanlage zeigte zunächst für die Mandantschaft Rot. Schließlich gab es für das Linksabbiegen Grünlicht, so dass abgebogen wurde in die Augustusburger Straße mit weiteren Fahrtverlauf Richtung Clausstraße.

Umso größer war die Überraschung des Erhaltes eines Anhörungsschreibens des Ordnungsamtes der Stadt Chemnitz, Abteilung Zentraler Bußgeldstelle. In diesem Anhörungsschreiben wurde dem Mandanten zur Last gelegt, das Rotlicht missachtet zu haben. Die Rotlichtphase hätte schon länger gedauert als 1 Sekunde, vorgeworfen wurden 9,88 Sekunden.

Der Mandant beauftragte uns, die Schulte Anwaltskanzlei. Wir wandten uns an die Bußgeldstelle, beantragten zunächst Akteneinsicht und wiesen den Vorwurf zurück.
Die Stadt Chemnitz erkannte offensichtlich durch unser Schreiben die Fehlerhaftigkeit des Vorwurfes. Deswegen wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt. Das Ergebnis war sehr gut, wir können zufrieden sein.

Warum es zu dieser fehlerhaften Messung kam, bleibt allerdings das Geheimnis der Stadt Chemnitz. Es wäre auch gut gewesen, diesen Fehler sogleich zu korrigieren und die Mandantschaft mit dem Anhörungsschreiben nicht in Unruhe zu versetzen.

Die Überprüfung lohnt sich immer, sprechen Sie uns an.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt


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Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.