Seit 01.08.2017 sind fünf weitere Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt

In der Berufskrankheitenverordnung gibt es bereits eine Vielzahl von Krankheiten, die als Berufskrankheit anerkannt sind. Seit dem 01.08.2017 sind fünf weitere Krankheiten in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden.

Dies sind folgende:

1. Leukämie durch 1,3-Butadien
(Betroffene sind häufig Arbeitnehmer in der Kunstkautschuk- und der Gummiindustrie)
2. Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
(Betroffene sind Arbeitnehmer, die Steinkohleteerpechhaltige Produkte verarbeiten oder verwenden, wie das etwa in der Aluminium- und Gießereiindustrie der Fall ist. Die Erkrankungen treten aber auch in anderen Berufsgruppen, wie z.B. bei Schornsteinfegern oder Hochofenarbeitern auf.)
3. Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
4. Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern
(Betroffene sind professionell Musizierende wie z.B. Orchestermusiker oder Musiklehrer.)
5. Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs) durch Asbest
(Betroffene sind besonders Frauen, die früher in der asbestverarbeitenden Industrie tätig waren, dies war vor allem in der Asbesttextilindustrie der Fall, das heißt in Betrieben in denen asbesthaltige Garne, Schnüre, Gewebe, Tücher oder auch Hitzeschutzkleidung hergestellt wurden.

Der Nachweis einer Berufskrankheit ist nicht immer einfach, oft ist es notwendig, dass Ansprüche in einem Widerspruchsverfahren bzw. Klageverfahren vor dem Sozialgericht durchgesetzt werden müssen. Betroffenen helfen wir gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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