Sozialrecht: Änderungen beim Merkzeichen "aG" im Zuge des Bundesteilhabegesetzes

Der Zugang zu einem Behindertenparkplatz wurde ab 01.01.2017 neu geregelt mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes.

Grundvoraussetzung für den Zugang zum Behindertenparkausweis ist das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen “aG”.

Wenn dieses Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, dann stellt die entsprechende Straßenverkehrsbehörde auf Vorlage des Ausweises einen Behindertenparkausweis aus, dieser berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen.

Die persönlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens “aG” wurden nunmehr in § 146 Abs. 3 SGB IX geregelt.

Hier heißt es konkret:

“Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.
Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neurotischer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt.”

Die Gesetzesänderung, die eigentlich eine Vereinfachung im Hinblick auf den berechtigten Personenkreis bringen soll, führt allerdings auch dazu, dass es noch schwerer ist, die Voraussetzungen für das Merkzeichen “aG” zu erfüllen.

Künftig kann das Merkzeichen nur noch bewilligt werden, wenn ein Gesamt – GdB von 80 für eine mobilitätsbezogene Behinderung vorliegt.

Eine solche mobilitätsbezogene Behinderung sind z.B. Gangstörungen mit neurologischen Ursachen, verbunden mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder die eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung notwendig machen z.B. Querschnittslähmung, Multiple Sklerose oder Parkinson; der Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe.

Allerdings ist auch bei diesen Personengruppen künftig zu prüfen, ob eine entsprechende Einschränkung der Gehfähigkeit vorliegt. Diese Neuregelung dürfte der fortgeschrittenen Prothesentechnik geschuldet sein.

Beachtlich ist auch, dass diese Gesetzesänderung eine wesentliche Änderung darstellt, die zur Aufhebung und Rücknahme bestehender Bewilligungen berechtigt.

Es kann also sein, dass die entsprechenden Behörden auch bestehende, bestandskräftige Bewilligungen bezüglich des Merkzeichens “aG” überprüfen, im schlimmsten Fall das Merkzeichen entziehen wollen, wenn die Voraussetzungen aufgrund der Neuregelung in § 146 Abs. 3 SGB IX nicht mehr vorliegen.

Die Gesetzesänderung dient also keineswegs nur der Klarstellung bzw. Erleichterung der Verwaltungspraxis, vielmehr können damit auch Nachteile für die bisher berechtigten Personenkreise verbunden sein.
Hier kann nur empfohlen werden bei eventuell beabsichtigten Entziehungen des Merkzeichens “aG” dagegen vorzugehen und sich anwaltlichen Rat einzuholen.

Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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