Sozialrecht: Anspruch auf Kostenübernahme für einen Schulbegleiter für die Nachmittagsbetreuung in einer Ganztagsschule

Behinderte Kinder haben einen Anspruch auf Kostenübernahme für den zum Schulbesuch erforderlichen Schulbegleiter – Integrationshelfer – als sogenannte Hilfe zur angemessenen Schulbildung gegenüber dem Sozialamt.
Diese Leistung ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen des behinderten Kindes und seiner Eltern.

Das Bundessozialgericht hatte jetzt 2 Verfahren zu entscheiden, wo streitgegenständlich war, ob dies auch für die Nachmittagsbetreuung des behinderten Kindes im Rahmen einer offenen Ganztagsschule gilt.
Die minderjährigen Kläger waren beide am Down-Syndrom erkrankt und besuchten am Vormittag eine Regelgrundschule. Während der Unterrichtszeit wurden sie von einem Schulbegleiter unterstützt, die Kosten dafür übernahm das Sozialamt.
Die Kinder haben darüber hinaus das Angebot der Nachmittagsbetreuung im Rahmen der Ganztagsschule in Anspruch genommen. Dies beinhaltete ein gemeinsames Mittagessen, die Hausaufgabenbetreuung und sonstige Unternehmungen.
Die Kostenübernahme für den Schulbegleiter im Rahmen der Nachmittagsbetreuung hat der Sozialhilfeträger abgelehnt. Begründet wurde dies damit, es handele sich um ein freiwilliges Angebot, was nicht der Erfüllung der Schulpflicht diene.
Hier könne Hilfe nur erfolgen als sogenannter familienunterstützender Dienst zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Das Bundessozialgericht hat nun am 06.12.2018 entschieden, dass die minderjährigen Kläger gegen das Sozialamt einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Schulbegleiter auch für die Angebote der Nachmittagsbetreuung haben können.
Da allerdings in beiden Verfahren noch tatsächliche Feststellungen zum Gegenstand der Angebote fehlten, konnte das Bundessozialgericht selbst nicht entscheiden, sondern hat die beiden Verfahren an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Das Bundessozialgericht hat aber ausgeführt, dass entscheidend für die Abgrenzung der unabhängig vom Einkommen und Vermögen zu erbringenden Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der bedürftigkeits-abhängigen Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die mit den Angeboten der Nachmittags-betreuung verfolgten Ziele sind.

Wenn diese insbesondere in der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der Schulbildung liegen, dann ist der hierfür erforderliche Schulbegleiter als Hilfe zur angemessenen Schulbildung zu werten.

Wenn das Nachmittagsangebot in der Ganztagsschule – z.B. gemeinsames Spielen – lediglich der Zeitüberbrückung dient, bis das Kind wieder von den Eltern betreut werden kann, dann hat dies nur eine mittelbar positive Auswirkung auf die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, in dem Fall kommt nur eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht, die nur als einkommens- und vermögensabhängige Leistung erbracht werden könne. (vgl. Entscheidung Bundessozialgericht – B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R; Ouelle: Bundessozialgericht).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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