Sozialrecht: Auch Reparaturkosten können zuschussfähig sein

Nach den gesetzlichen Bestimmungen übernimmt die Pflegekasse grundsätzlich die Reparaturkosten von Hilfsmitteln, wie z.B. einem Rollstuhl. Soll die Wohnung des Pflegebedürftigen behindertengerecht umgebaut und das Wohnumfeld nach den individuellen Bedürfnissen verbessert werden, gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss. Wenn in diesem Zusammenhang Reparaturen notwendig waren, wurden diese Kosten bisher nicht von der Pflegekasse bezuschusst. Das Bundesozialgericht hat am 25.01.2017 (Az.: B 3 P 4/16 R; B 3 P 2/15 R) entschieden, dass im Falle der Bezuschussung des behindertengerechten Umbaus der Wohnung durch die Pflegekasse auch später angefallene Reparaturkosten zuschussfähig sein können. Insgesamt dürfen aber die Umbaumaßnahmen und die geltend gemachten Reparaturkosten den gesetzlichen Zuschusshöchstbetrag nicht überschreiten.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht


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