Sozialrecht: Autismustherapie für ein Grundschulkind - Kosten müssen vom Sozialamt übernommen werden

Im November vorigen Jahres hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass das Sozialamt auch die Kosten für eine Autismustherapie für ein Grundschulkind übernehmen muss.

In dem entschiedenen Verfahren litt das 8-jährige Mädchen an frühkindlichem Autismus und einer Verhaltensstörung. Das Mädchen besuchte eine Inklusionsklasse an einer Grundschule, wo eine 1:1 Betreuung erfolgte.
Eine darüber hinausgehende Autismustherapie lehnte das Sozialamt ab mit der Begründung, dass die Eltern dafür selbst verantwortlich wären. Sie würden über entsprechende finanzielle Mittel verfügen. Zudem würde es beim Sozialamt in Bremen eine interne Weisungslage geben, wonach für die Schule keine zusätzliche Unterstützung durch das Autismustherapiezentrum gewährt werden soll.
Sowohl die Klassenlehrerin des Mädchens als auch die behandelnden Ärzte befürworteten die Autismustherapie. Auch wenn im Rahmen einer solchen Therapie insbesondere soziale und lebenspraktische Fähigkeiten vermittelt würden, ändere dies nichts daran, dass diese Therapie auch das schulische Lernen fördere. Die Kosten für eine solche Therapie sind nicht gering. Wegen der ungeklärten Kostenfrage haben die Eltern des Mädchens zunächst nur eine verkürzte Therapie in Anspruch genommen wofür sie 7.400 € aus der eigenen Tasche zahlten.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sah hingegen das Sozialamt in der Pflicht und verurteilte dies, die Kosten zu erstatten.
Es handele sich bei der Autismustherapie um Hilfe zur angemessenen Schulbildung und diese sei nicht von den finanziellen Einkommensverhältnissen der Eltern abhängig. Die Autismustherapie fördere die Aufmerksamkeit und Konzentration, des Weiteren die kommunikativen und sozialen Fähigkeiten. Sie trage ebenso zu einem erfolgreichen Schulbesuch bei, da sich dadurch die Vermittlung von Unterrichtsinhalten, das Sprachverständnis und auch das Sozialverhalten verbessern kann. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Therapie allein auf den Schulbesuch ausgerichtet sei. Es reicht aus, wenn er nur erleichtert wird. Ganz klar hat das Landessozialgericht auch darauf hingewiesen, dass es auf die interne Weisungslage der Behörde nicht ankomme (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.11.2019 – L 8 SO 240/18).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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