Sozialrecht: Besteht auch Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit, wenn der Weg durch einen Aufenthalt in einer Arztpraxis unterbrochen wird?

Der Weg zur Arbeit kann durchaus gefährlich sein. Gar nicht so selten kommt es zu Unfällen auf dem Weg zu oder von der Arbeit.
Im Gesetz ist geregelt, dass unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit gehören.
Der juristische Laie könnte nun annehmen, dass problemlos jeder Unfall auf dem Weg von der Arbeit oder zur Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, auch wenn er diesen Weg kurz unterbricht, um z.B. Einkäufe zu tätigen.

Die Rechtslage und die Rechtsprechung ist hier jedoch kompliziert, gerade bei der Problematik Wegeunfall.

So ist z.B. ein Unfall, der sich auf dem Weg zur Arbeit ereignete, als der Betroffene seinen direkten Weg zur Arbeit kurz verließ, um an einem Stand Erdbeeren zu kaufen, vom Bundessozialgericht nicht als Wegeunfall/Arbeitsunfall anerkannt worden.

Im Juli vorigen Jahres hatte sich das Bundessozialgericht mit einem Fall zu beschäftigen, wo der Arbeitnehmer am Morgen einen Arzttermin hatte.
Mit seinem Arbeitgeber hatte er abgesprochen, dass der ursprüngliche Arbeitsbeginn, der eigentlich 06:00 Uhr war, wegen des Arzttermins erst um 09:30 Uhr sein sollte.
Er verließ um 08:00 Uhr seine Wohnung und fuhr mit dem Fahrrad zunächst in die Richtung seiner gelegenen Arbeitsstätte. Er bog dann in eine andere Straße ein, um zu der Arztpraxis seines Hausarztes zu gelangen. Dort hatte er einen Termin zur Blutabnahme.

Nach dem Termin beim Arzt wollte er direkt zu seiner Arbeitsstätte fahren.
In der Arztpraxis hielt sich der Betroffene dann höchstens 40 Minuten auf.
Nach dem Verlassen der Arztpraxis fuhr in Richtung seiner Arbeitsstätte. Bereits kurze Zeit später stieß er mit einem Kfz zusammen und erlitt Verletzungen.
Er hatte zu diesem Zeitpunkt des Unfalls die sonst von ihm zurückgelegte Wegstrecke zur Arbeit noch nicht erreicht.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab, weil der Verletzte vor dem Unfall von seinem direkten Weg zur Arbeit abgewichen sei und sich quasi auf einem unversicherten Abweg befunden habe. Das Sozialgericht und auch das Landessozialgericht waren ebenfalls der Meinung der Berufsgenossenschaft.

Letztlich hat auch das Bundessozialgericht die Revision zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Verletzte sich zum Unfallzeitpunkt nicht als Beschäftigter auf einen Betriebsweg, dem Weg zur Arbeit befunden habe.
Voraussetzung dafür wäre, dass der Besuch in der Arztpraxis quasi im betrieblichen Interesse wäre.
Dass der Arbeitgeber den Betroffenen zum Zwecke des Arztbesuches freigestellt habe, ändere daran nichts.
Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass Maßnahmen der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten und nicht der versicherten Arbeitstätigkeit zuzurechnen wären. Daher bestünde kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Betroffene habe sich auch nicht unmittelbar vor dem Unfall auf einen Weg von einem sogenannten dritten Ort zu seiner Arbeitsstelle befunden. Ein solcher dritter Ort käme erst dann in Betracht, wenn der Betroffene sich zuvor an diesem Ort mindestens 2 Stunden aufgehalten habe.
Der Betroffene hatte sich aber höchstens 40 Minuten in der Arztpraxis aufgehalten, so dass die Arztpraxis nicht als dritter Ort im Sinne der Rechtsprechung gelten könne. Das Bundessozialgericht hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass es an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach ein Ort erst dann zu einem sogenannten dritten Ort werde, wenn der Betroffene sich dort 2 Stunden oder länger aufhalte.
Die Dauer des Aufenthaltes müsse erheblich sein, dass der vorangegangene Weg zu diesem Ort eine selbständige Bedeutung erlangt.

Man wird also im Hinterkopf behalten müssen, dass Arztbesuche unter 2 Stunden als eigenwirtschaftlich anzusehen sind und ein Unfall auf dem Weg von der Arztpraxis zur Arbeitsstätte kein Fall für die Berufsgenossenschaft ist.

In einem früheren Fall im Jahre 1987 hatte das Bundessozialgericht Versicherungsschutz auf dem Weg von der Arztpraxis zum Arbeitsplatz bejaht. Allerdings hatte sich der dortige Kläger mehrere Stunden in der Arztpraxis aufgehalten.

Das gesetzliche Unfallversicherungsrecht ist kompliziert, wie Vorstehendes zeigt.
Gerne stehen wir Ihnen hier beratend und vertretend zur Seite.

Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


Beitrag drucken

Zurück zur Übersicht

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.