Sozialrecht: Durch Stress bedingte psychische Erkrankung nicht als Berufskrankheit anerkannt

Psychische Erkrankungen bedingen häufige Arbeitsunfähigkeitszeiten und führen auch teilweise zum Bezug einer Erwerbsminderungsrente.
Das Bayerische Landessozialgericht hatte sich im vorigen Jahr mit der Problematik zu befassen, ob eine psychische Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen ist.
Es handelte sich um folgenden Fall:
Ein selbstständiger Versicherungsfachwirt meldete bei der Berufsgenossenschaft den Verdacht einer Berufskrankheit und führte aus, dass er an wiederkehrenden schweren Depressionen leide. Als Ursache dafür sah er die langen Arbeitszeiten, den Umgang mit teils schwierigen Kunden und Kollegen sowie den mangelnden Rückhalt durch Vorgesetzte an.
Die Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung als Berufskrankheit abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die Erkrankung nicht in die Berufskrankheitenliste aufgenommen war und es aktuell auch keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse darüber gebe, welche Krankheitsbilder durch Stress verursacht würden und welcher Personenkreis hiervon besonders betroffen wäre.
Weiter wurde ausgeführt, dass insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Tätigkeit als Versicherungsfachwirt im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ein höheres Risiko berge, an Depressionen zu erkranken.
Der Versicherungsfachwirt hatte auch mit einer Klage vor dem Sozialgericht Regensburg keinen Erfolg, das Bayerische Landessozialgericht hat diese Auffassung bestätigt. Im Verfahren waren 2 Sachverständigengutachten auf psychiatrischem und psychotherapeutischem Fachgebiet eingeholt wurden.
Die Depressionen bzw. das Burnout-Syndrom wären nicht als Berufskrankheiten aufgrund von Stress anzuerkennen. Zur Begründung wurde auf die fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnisse verwiesen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.04.2018 – L 3 U 233/15).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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