Sozialrecht: Ein Spaziergang in der Arbeitspause mit Folgen

Häufig wird die Mittagspause auch dazu genutzt, private Besorgungen zu machen oder einfach nur sich die Beine zu vertreten.

Das Hessische Landessozialgericht hatte sich im Juni vorigen Jahres mit einem folgenschweren Spaziergang in der Mittagspause zu befassen.

Der Versicherte konnte seine Arbeitszeit weitgehend frei bestimmen, mittags hatte er das Firmengebäude für einen Spaziergang verlassen. Während dieses Spaziergangs stolperte er nun über eine Steinplatte und verletzte sich an den Handgelenken und Knie.
Es erfolgte eine Unfallmeldung bei der Berufsgenossenschaft.
Es kam dann, wie es kommen musste. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Versicherte während einer Pause verunglückt ist und er in dieser Pause keine betriebsdienliche Tätigkeit verrichtet hat.
Auch der Einwand des Versicherten, dass er aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit, das heißt zu seiner Regenerierung brauchte, half nicht.

Auch eine Klage vor dem Sozialgericht blieb ohne Erfolg.

Das Landessozialgericht Hessen fand dann noch deutlichere Worte. Die Tätigkeit des Versicherten sei im Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche gewesen. Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis.
Das Spazierengehen stelle vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Joggen dar.
Auch einer besonderen betrieblichen Belastung sei der Versicherte nicht ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könnte (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.06.2019 – L 9 208/17).

Also Augen auf bei der nächsten Mittagspause.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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