Sozialrecht: Gehaltsnachzahlungen sind bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen

Bei der Berechnung des Elterngeldes gab es einige Fragen, die letztlich dem Bundessozialgericht zur Entscheidung vorlagen.
So ging es darum, welches laufende Gehalt aus abhängiger Beschäftigung der Bemessung des Elterngeldes zugrundezulegen ist. Ist es nur das Gehalt, was der Elterngeldberechtigte in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes auch erarbeitet hat oder gehört hierzu auch ein Gehalt, das früher erzielt wurde, tatsächlich aber erst in dem Bemessungszeitraum zugeflossen ist.

In dem Fall, der am 27.06.2019 vom Bundessozialgericht entschieden wurde, war es so, dass die Klägerin vor der Geburt ihrer Tochter Gehalt aus einem Angestelltenverhältnis bezogen hat. Es wurde Elterngeld bewilligt, allerdings wurde ein im August 2013 nachgezahltes Gehalt für Juni 2013 nicht mitberücksichtigt. Nachdem zunächst das Sozialgericht den beklagten Landkreis verurteilt hatte, höheres Elterngeld zu gewähren ging dieser in Berufung und hatte vor dem Landessozialgericht damit Erfolg.

Schließlich hat das Bundessozialgericht nunmehr für Klarheit gesorgt.

Demnach können Gehaltsnachzahlungen bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um nachgezahlten Arbeitslohn handelt, der im Bemessungszeitraum, das heißt die maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes, zugeflossen ist. Entscheidend ist demnach welches Einkommen der Berechtigte im Bemessungszeitraum erzielt hat, hierzu gehört dann auch die Nachzahlung. Das Bundessozialgericht hat auf die gesetzliche Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 18.09.2012 abgestellt.

Demnach war der beklagte Landkreis nicht dazu befugt, die von der Klägerin vor dem Bemessungszeitraum erarbeitete Gehaltsnachzahlung bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt zu lassen. Entscheidend kommt es also darauf an, wann die Gehaltsnachzahlung zugeflossen ist, das heißt ob diese im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen ist (Urteil Bundessozialgericht vom 27.06.2019, Aktenzeichen B 10 EG 1/18 R).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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