Sozialrecht: Keine Kürzung des Elterngeldes wegen vorangegangener Fehlgeburt

Das Bundessozialgericht hat am 16.03.2017 (B 10 EG 9/15 R) einen Fall entschieden, wo es um eine Kürzung des Elterngeldes streitgegenständlich war. In dem konkreten Fall hat das Sozialgericht klargestellt, dass die gesundheitlichen Folgen und Krankschreibungen in Folge einer Fehlgeburt beim Elterngeld nicht berücksichtigt werden. Für die Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt eines Kindes spielt es keine Rolle, ob eine frühere Fehlgeburt zu einer Depression und Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

In dem konkret entschiedenen Fall erlitt eine Frau 2011 zum wiederholten Mal eine Fehlgeburt. In der Folge erkrankte sie an einer Depression und konnte nicht mehr arbeiten. Nach einem 3/4 Jahr, nachdem sie wieder schwanger war, konnte sie ihre Arbeit aufnehmen.

Nach der Geburt des Kindes wurde ihr Elterngeld gewährt. Allerdings in einer geringeren Höhe, als angenommen.
Konkret wurde das Elterngeld nach ihrem Einkommen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes berechnet.

Gerade in diesem Zeitraum hatte die Frau jedoch aufgrund ihrer Erkrankung größtenteils kein Erwerbseinkommen. Gegen die Berechnung des Elterngeldes klagte die Frau zunächst beim Sozialgericht in München – erfolglos. Erfolg hatte sie dann beim Landessozialgericht in München. Dagegen legte das zuständige Land Revision ein. Das Bundessozialgericht in Kassel hat nun der Frau Recht gegeben. Demnach kann die Frau die Zahlung eines höheren Elterngeldes verlangen. Bei der Berechnung ist im Wesentlichen ihr Einkommen vor ihrer depressiven Erkrankung entscheidend. Die Depression ist als schwangerschaftsbedingte Erkrankung zu werten gemäß § 2 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Demnach sind Krankheitsmonate bei der Bemessung des vorgeburtlichen Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen. Die entscheidende Vorschrift des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dient dem Nachteilausgleich Schwangerer. Die Beharrlichkeit der Frau hat sich letztlich ausgezahlt.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht


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