Sozialrecht: Keine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

Wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abschließt oder das Arbeitsverhältnis selbst kündigt und dann Arbeitslosengeld beantragt, geht das Arbeitsamt im Regelfall von einem versicherungswidrigen Verhalten aus und verhängt eine Sperrzeit. Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt 12 Wochen.
Das Bundessozialgericht hat im September vorigen Jahres (B 11 AL 25/16 R) entschieden, dass eine Sperrzeit jedoch nicht eintritt, wenn ein Arbeitnehmer am Ende der Altersteilzeit entgegen seiner ursprünglichen Planung nicht sofort die Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, weil – bedingt durch eine Gesetzesänderung – die Rente zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann.
Konkret hatte die Klägerin in dem entschiedenen Fall im Jahre 2006 mit ihrer Arbeitgeberin einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, der das bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis in ein bis zum 30.11.2015 befristetes Arbeitsverhältnis umwandelte. Die Klägerin hatte ursprünglich beabsichtigt, nach Ende der Freistellungsphase vorzeitig die Altersrente in Anspruch zu nehmen. Nachdem zum 01.07.2014 durch eine Gesetzesänderung die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte eingeführt wurde, nahm sie von ihrem ursprünglichen Ansinnen Abstand und meldete sich zum 01.12.2015 arbeitslos. Die Bundesagentur lehnte die Zahlung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit für einen Zeitraum von 12 Wochen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst hätte.
Die Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos, im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht die Sperrzeit auf 6 Wochen verkürzt. Die Bundesagentur ging dagegen in Revision. Das Bundessozialgericht hat letztlich die Revision zurückgewiesen.
Es hat darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Klägerin den Eintritt einer Sperrzeit nicht rechtfertigt. Zwar habe sie ihr Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst, dass sie durch eine Altersteilzeitvereinbarung das unbefristete Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt hat. Letztlich ist sie dann nach dem Ende der Freistellungsphase zum 01.12.2015 beschäftigungslos geworden.
Jedoch stand der Klägerin ein wichtiger Grund zur Seite. Verwiesen wurde auf ein bereits im Jahre 2009 vom Bundessozialgericht gefälltes Urteil, wonach sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, nahtlos von der Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln. Dies war bei der Klägerin zutreffend. Dass sie dann von ihren ursprünglichen Plänen nach der Gesetzesänderung im Jahre 2014 Abstand genommen hat, ist für die Beurteilung des wichtigen Grundes nicht maßgebend. Der wichtige Grund ist nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin entgegen ihrer ursprünglichen Absicht die Altersrente mit Abschlägen nach dem Ende der Freistellungsphase beantragt hat.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt ist vielmehr allein bezogen auf den das Beschäftigungsverhältnis auflösenden Vertrag, das heißt die Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen.

Wenn auch Sie von einer Sperrzeit nach einer Altersteilzeitvereinbarung betroffen waren, lohnt es sich in jedem Fall die Verhängung der Sperrzeit überprüfen zu lassen.
Eine solche Überprüfung ist bis zu 4 Jahren nach Erlass des Sperrzeitbescheides möglich.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht


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