Sozialrecht: Neuregelung des Krankengeldanspruchs durch das sogenannte Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Wann man Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse hat, ist in dem SGB V geregelt. In den letzten Jahren hat konkret der § 46 einige Änderungen erfahren.
Diese waren auch notwendig, da es immer noch Lücken im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Krankengeld gab.
Im Jahre 2015 gab es bereits eine Änderung dahingehend, dass der Anspruch auf Krankengeld bereits von dem Tag der ärztlichen Feststellung an entsteht und auch bis zu dem Tag bestehen bleibt, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird.
Für die Weitergewährung von Krankengeld ist entscheidend, dass die ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Beachtlich ist, dass ein Samstag in diesem Zusammenhang nicht als Werktag gilt.

Nunmehr wurde durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz eine Änderung vorgenommen, die ab 11.05.2019 gilt.
Demnach soll für Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Krankengeldbezug abhängt, der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen bleiben, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig am nächsten Werktag attestiert wird, wenn diese Feststellung spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

Nach der bis zum 10.05.2019 geltenden gesetzlichen Regelung in § 46 SGB V war der Krankengeldanspruch weg, wenn am nächsten Werktag die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht bescheinigt war.
Nunmehr ist es so, dass der Anspruch auf Krankengeld für die Tage der verspäteten Meldung ruht. Es entfällt also nicht mehr der komplette zukünftige Krankengeldanspruch, vielmehr ruht der Anspruch auf Krankengeld während der Zeit, die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bleibt hingegen erhalten.

In diesem Zusammenhang ist auch noch einmal darauf hinzuweisen, was vielen sicherlich nicht bewusst ist, dass die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu melden ist.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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